Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 beinhaltet einige Neuerungen bzw. Änderungen in Bezug auf das Erstellen von Betriebsanleitungen für Maschinen oder dazugehörige Produkte.

Einige der wichtigsten Änderungen und Neuerungen sollen in diesem Newsletter genannt werden.

Ersteller

Die Betriebsanleitung wird von dem Hersteller erstellt. Wird eine Maschine ohne CE-Kennzeichnung in die EU eingeführt, ist der Einführer und danach der Händler für die Erstellung der Betriebsanleitung zuständig. Dieses ist eine neue Regelung in der MVO, die erstmals den „Inverkehrbringer“ (Maschinenrichtlinie) durch den Einführer und Händler ersetzt (MVO (EU) 2023/1230 Artikel 10, 13 und 15).

Hat die Maschine beim Einführen in die EU eine CE-Kennzeichnung, muss ein Bevollmächtigter die Betriebsanleitung (und weitere technische Unterlagen) für die Marktüberwachungsbehörden mindestens 10 Jahre bereithalten (MVO (EU) 2023/1230 Artikel 12, Absatz 2).

Weiterhin muss derjenige, der eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt (professioneller Nutzer) oder bei einer Maschine mit CE-Kennzeichnung den Ursprungshersteller durch seinen Namen und sein Logo ersetzt („umlabelt“), eine Betriebsanleitung erstellen (MVO (EU) 2023/1230 Artikel 17 und 18).

Design

Die in der MVO neu aufgenommene Möglichkeit, die Betriebsanleitung digital der Maschine beizufügen, wurde bereits in einem vorherigen Newsletter behandelt.

Stichpunktartig sei erwähnt, dass eine digitale Betriebsanleitung nach MVO:

    • online,
    • herunterladbar,
    • speicherbar,
    • ausdruckbar und
    • für mindestens 10 Jahre und die gesamte voraussichtliche Lebensdauer der Maschine verfügbar sein muss.

Für Maschinen, die nichtprofessionell genutzt werden oder vernünftigerweise von nichtprofessionellen Nutzern genutzt werden können, müssen die die Sicherheitsinformationen immer ausgedruckt in Papierform beigefügt sein.

Der Blogbeitrag „Digitale Betriebsanleitung gemäß der neuen MVO (EU) 2023/1230“ vom 12.12.2024 geht auf dieses Thema tiefer ein.

Die Sprache der Betriebsanleitung ist nun festgelegt. Sie muss in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein und muss klar, verständlich und lesbar sein (MVO (EU) 2023/1230 Kapitel II, Artikel 10, Absatz 7).

Inhalt

Die Forderung nach der Benennung „Originalbetriebsanleitung“ oder „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ ist mit der MVO entfallen. Es wird der einheitliche Begriff „Betriebsanleitung“ verwendet.

In der MVO wird nun ein Beschwerdeverzeichnis für Maschinen gefordert (MVO (EU) 2023/1230 Kapitel II, Artikel 10, Absatz 4 und Art. 13 Abs. 6). Somit muss in der Betriebsanleitung eine Beschwerdestelle beim Hersteller angegeben werden.

Die in der MVO genannten Lebensphasen müssen inhaltlich in der Betriebsanleitung berücksichtigt werden (Transport, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Einrichten, Reinigung, Wartung, Störung, ggf. vom Hersteller vorgesehene Veränderungen, Entsorgung).

Der Begriff „Gewicht“ aus der Maschinenrichtlinie wird durch den Begriff „Masse“ bei Sicherheitshinweisen zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung ersetzt.

Ggf. muss in der Betriebsanleitung angegeben werden, wie Geräte, Maschinen und dazugehörige Produkte ordnungsgemäß zusammenzubauen und einzubauen sind.

Auch müssen Informationen über die erforderlichen Vorkehrungen, Geräte und Mittel für die sofortige und schonende Rettung von Personen in der Betriebsanleitung bereitgestellt werden.

Sind Emissionen gefährlicher Stoffe möglich, müssen die Eigenschaften der Auffang-, Filterungs- oder Ableitungseinrichtung, wenn diese nicht mitgeliefert wird, definiert werden. Dafür muss der Durchsatz oder die Konzentration der Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen angegeben werden, damit die Wirksamkeit der Auffang- oder Filtervorrichtung und die definierten Bedingungen und Eigenschaften, die zu beachten sind, ihre Wirksamkeit im Zeitverlauf behalten.

Der gesamte geforderte Inhalt einer Betriebsanleitung ist in der MVO in Anhang III, 1.7.4 nachzulesen.

Weiterhin gelten die Normen:

  • EN ISO 20607:2019 Sicherheit von Maschinen – Betriebsanleitung  Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  • EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung
  • EN IEC/IEEE 82079-1:2020 Erstellung von Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) für Produkte – Teil 1: Grundsätze und allgemeine Anforderungen

 

Dieser Newsletter gibt nur eine kleine, unvollständige Übersicht über die Anforderungen und Änderungen bzgl. der Betriebsanleitung nach MVO wieder.

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