CE-Konformität

Richtlinien & Normen

Ein nicht unerheblicher Anteil der Technischen Dokumentation basiert auf der Einhaltung von Sicherheitsaspekten sowie Normen und Richtlinien. Unsere Technischen Redakteure sind stets auf dem neusten Stand bezüglich der geltenden Richtlinien, Normen und Vorschriften.

Eine Risikobeurteilung erfasst alle Gefahrenstellen und Sicherheitsrisiken eines Produkts oder einer Maschine und ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung. Zusätzlich muss die Zuverlässigkeit von sicherheitsbezogenen Steuerungsfunktionen durch die Performance-Level-Bestimmung aller sicherheitsrelevanten Teile einer Steuerung nachgewiesen werden. Konstruktiv nicht vermeidbare Restrisiken werden als Sicherheitshinweise in die Betriebsanleitung integriert. Ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist überall dort – wo gefährliche Stoffe in größeren Mengen verarbeitet werden oder zur Produktion erforderlich sind – von Nöten, um Störfälle möglichst schon im Vorfeld auszuschließen.

Gemeinsam mit Ihnen ermitteln wir den erforderlichen Dokumentationsbedarf Ihrer Maschine oder Anlage und unterstützen Sie bei der Erstellung aller sicherheitstechnisch und rechtlich relevanten Unterlagen.

Neuigkeiten aus dem Bereich der Richtlinien, Normen und Verordnungen

Damit Sie nicht den Überblick über die Vielzahl der neuen Richtlinien und Normen verlieren, haben wir Infos über wichtige Neuerscheinungen und Änderungen im Folgenden für Sie zusammengefasst:

Eine Liste mit europäischen Richtlinien, die eine Konformitätsbewertung und die Umsetzung der CE-Kennzeichnung für Produkte fordern finden Sie auf der Seite Downloads.

Eine Liste mit europäischen Richtlinien, die eine Konformitätsbewertung und die Umsetzung der CE-Kennzeichnung für Produkte fordern finden Sie auf der Seite Downloads.

Neue Verordnung für persönliche Schutzausrüstungen liegt zum Download bereit

Die Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen wird zum 21.04.2018 aufgehoben.

Ab diesem Zeitpunkt ist die Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen anzuwenden.

Ab dem 21.04.2018 werden die vorhandenen Zertifikate für die persönlichen Schutzausrüstungen jedoch noch nicht ungültig, da es eine Übergangsregelung gibt.

Übergangsbestimmungen

“(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten, die unter die Richtlinie 89/686/EWG fallen, der genannten Richtlinie entsprechen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

(2) Gemäß der Richtlinie 89/686/EWG ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen gelten bis zum 21. April 2023, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden.” (Verordnung (EU) 2016/425, Art. 47)

Fazit:

Achten Sie somit beim Kauf von neuer persönlicher Schutzausrüstung darauf, dass diese der Verordnung (EU) 2016/425 entspricht.
Vorhandene persönliche Schutzausrüstungen haben einen Bestandsschutz, bis zum 21. April 2023, sofern die ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden.

Die Verordnung (EU) 2016/425 können Sie hier herunterladen.

Leitfaden für Maschinenhersteller zur Angabe von Geräuschemissionen

Der Leitfaden wurde im Auftrag des europäischen Ausschusses ADCO Machinery von der ADCO NOMAD-Arbeitsgruppe erstellt. Dieser Leitfaden soll den Maschinenhersteller dabei unterstützen, Angaben zu Geräuschemissionen in Betriebsanleitungen und anderen Dokumenten richtlinienkonform auszuführen.

Maschinenbauer sind dazu verpflichtet, in Betriebsanleitungen sowie in technischen Verkaufsprospekten Angaben zur Geräuschemission zu machen (Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).
Werden Geräte und Maschinen gebaut, die für die Verwendung im Freien bestimmt sind, gelten u. a. die Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG (Outdoor-Richtlinie).

Dieser Leitfaden soll als Hilfestellung dienen, ersetzt aber nicht die Anforderungen der relevanten Richtlinien.

Sie können den Leitfaden hier herunterladen.

Neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU – Unterschiede zur Richtlinie 2006/95/EG

Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU wurde mit 7 weiteren neugefassten Richtlinien im EU-Amtsblatt L 96 vom 29.3.2014 veröffentlicht. Ziel der Neufassungen ist es, diese Richtlinien hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und hinsichtlich des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten anzupassen.

Somit wurde die Richtlinie 2014/35/EU bezüglich des Inverkehrbringens von Produkten und des Konformitätsbewertungsverfahrens an die übrigen neugefassten EU-Richtlinien angeglichen.

Im Vergleich zur “alten” Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ergeben sich u. a. folgende Änderungen:

Für das Inverkehrbringen von Produkten wurden die Pflichten der Wirtschaftsakteure konkretisiert. Hier wurden die einzelnen Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler) klar definiert und ihre jeweiligen Pflichten festgelegt.
Die Rolle der Marktüberwachung wird konkretisiert.
Eine Risikobeurteilung wird nun als Bestandteil der technischen Unterlagen nach Anhang III Nr. 2 konkret gefordert.
Die Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren werden präziser als bisher beschrieben.
Im Artikel 6 der neuen Richtlinie werden alle erforderlichen Angaben, die entweder auf dem Betriebsmittel selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen anzugeben sind, deutlicher als bisher aufgeführt.
Die neue Richtlinie konkretisiert im Artikel 6 Absatz 7 die Anforderungen an die Anleitung, die dem Betriebsmittel beigefügt sein muss:
“Die Hersteller gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den […] Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind. Diese Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen […] müssen klar, verständlich und deutlich sein.”
Der Gesundheitsschutz für Nutztiere wurde auf Haus- und Nutztiere erweitert.
Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und auch die weiteren neugefassten 7 Richtlinien sind spätestens ab dem 20.04.2016 anzuwenden.

Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Am 11.11.2016 ist der Leitfaden zur neuen Niederspannungsrichtlinie (NSR) erschienen.

In der folgenden Tabelle erhalten Sie Informationen zu wichtigen Vorgaben, die die Richtlinie aufstellt.

§ in den ‘Guidelines’ zur NSR Zusammenfassung
§ 16 Die Niederspannungsrichtlinie (NSR) schreibt vor, dass alle erforderlichen Anweisungen und Sicherheitshinweise zu einem Produkt mitgeliefert werden müssen. Die erforderlichen Sprachfassungen müssen von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden.
§ 19 Die Niederspannungsrichtlinie (NSR) gibt vor, dass eine Betriebsanleitung in einer leicht verständlichen Sprache erstellt und geliefert werden muss.
§ 24 Die NSR sieht vor, dass Hersteller, Bevollmächtigter, Händler oder Einführer, die ein Gerät / Betriebsmittel in der EU auf dem Markt bereitstellen, dazu verpflichtet sind, die notwendigen Dokumente in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen.

Wer die Übersetzung vornimmt, ist nicht vorgeschrieben und kann zwischen den jeweiligen Vertragspartnern geregelt werden.

§ 26 Die NSR sieht im Artikel 11 vor, dass die Wirtschaftsakteure ein Verzeichnis führen.

Dieses Verzeichnis soll folgende Informationen erhalten:

  1. wer hat welches Gerät / Betriebsmittel geliefert bzw.
  2. wer hat welches Gerät / Betriebsmittel erhalten

Im Leitfaden ist ausgeführt, dass das Verzeichnis nicht aktualisiert werden muss, wenn sich Änderungen (z. B. Namen oder Adresse) ergeben.

§ 28 Durch die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU wird die Konformitätsvermutung ausgelöst, wenn bei der Herstellung von Geräten / Betriebsmitteln nur harmonisierte Normen angewendet werden, die im Amtsblatt der Union gelistet sind.
§ 32 Die NSR sieht vor, dass Hersteller, Einführer sowie, wenn notwendig, der Bevollmächtigte eine Kopie der Konformitätserklärung bereit zu halten haben. Falls Geräte / Betriebsmittel importiert worden sind, gibt der Leitfaden die Empfehlung, dass die Übersetzung der Konformitätserklärung in die jeweilige Landessprache vertraglich zu regeln ist.
§ 52 Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU versteht sich als “harmonised safety Directive”.
Anhang I, 2 c der Niederspannungsrichtlinie fordert, dass nicht nur elektrische Gefahren von der NSR erfasst werden, sondern auch alle anderen Gefahren
(“… Menschen, Haus- und Nutztiere und Güter angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen …”).Der Leitfaden konkretisiert die möglichen Gefährdungen und zählt folgende Risiken auf:Mechanische-, chemische- (u. a. auch die Emission von aggressiven Substanzen), Lärm-, Vibrationen- und ergonomische Gefährdungen
§ 60 Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU verpflichtet dazu, eine Risikoanalyse und -bewertung durchzuführen.

Die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse und -bewertung besteht auch dann, wenn ausschließlich harmonisierte Normen (siehe § 28) angewendet wurden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Außerkraftsetzung der BGV A8 – Novellierung der ASR A1.3

Rückwirkend zum 1. Januar 2013 wurde die Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 “Sicherheit- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” außer Kraft gesetzt. Stattdessen wurde die novellierte ASR A1.3:2013 “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung” als aktuelle und staatlich anerkannte Technische Regel für Arbeitsstätten zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz erklärt.

Unter anderem gibt die ASR A1.3:2013 Vorgaben zur Kennzeichnung der Arbeitsplätze mit Sicherheitszeichen, die vor auftretenden Gefahren warnen oder bestimmte Handlungen vorschreiben bzw. verbieten.

Welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzzeichen sich geändert haben, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

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