Keine Maschine ohne Risikobeurteilung.
Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt den nationalen und internationalen Vertrieb von technischen Produkten. Danach gelten die technischen Unterlagen (und somit auch die Betriebsanleitung!) als Teil des jeweiligen Produkts. Fehler und unzureichende Informationen (wie eine fehlende Risikobeurteilung) werden als Produktmängel verstanden und können beanstandet werden.
Gefährdung früh erkennen
Der Hersteller einer Maschine ist u. a. verpflichtet, eine Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen.
Trotzdem wird häufig auf eine Risikobeurteilung verzichtet oder nur sehr oberflächlich durchgeführt, da diese einerseits als kostenintensiv gilt, und andererseits die Konstrukteure oftmals nicht genau wissen, wie eine Risikobeurteilung durchgeführt wird. Oder die Risikobeurteilung wird nicht selten erst am fertigen Produkt durchgeführt bzw. erst nach der Auslieferung auf Verlangen des Kunden erstellt, wodurch sie erst recht kostenintensiv wird und nicht zur konstruktiven Sicherheit des Produkts beiträgt. Schon seit 1995 ist die Risikobeurteilung (damals noch Gefahrenanalyse nach EN 1050) eine der unabdingbaren Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung.
Mithilfe der Risikobeurteilung sollen Gefährdungen frühzeitig erkannt und möglichst konstruktiv beseitigt werden. Häufig können dadurch teure Schutzeinrichtungen eingespart und die Handhabung der Maschine erleichtert werden. Bestehen an der Maschine dann noch Restgefahren, die konstruktiv nicht beseitigt werden können (weil die Maschine dann z. B. nicht mehr ihren Zweck erfüllen könnte), müssen diese ggf. durch zusätzliche Schutzeinrichtungen soweit wie möglich reduziert werden. Auf verbleibende Restgefahren muss in der Betriebsanleitung in Form von Warnhinweisen und Hinweisen auf die Personalqualifikation und die zu tragende persönliche Schutzausrüstung aufmerksam gemacht werden.
Durch eine im Entwicklungsprozess durchgeführte Risikobeurteilung werden das Produkthaftungsrisiko reduziert und die damit verbundenen Folgekosten minimiert. Zudem reduziert sich der Aufwand zur Erstellung einer weiteren Risikobeurteilung bei ähnlichen Folgeprojekten. Und nicht zuletzt bleibt das Know-how auch bei Austritt von Mitarbeitern erhalten, da es gut dokumentiert wurde.
Schauen Sie sich in dem Zusammenhang auch unsere Seite „8-Schritte zur CE-Kennzeichnung“ an.
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Mehr zum Thema Risikobeurteilung?
Die CE-Kennzeichnung – eine Selbstauskunft des Herstellers.
Fast überall wird man heutzutage mit der CE-Kennzeichnung konfrontiert, wodurch der [falsche] Eindruck entsteht, es handele sich dabei um ein Qualitätsmerkmal. Doch was sagt die CE-Kennzeichnung tatsächlich aus?
Die Kennzeichnung einer Maschine oder eines Geräts mit dem CE-Zeichen dokumentiert lediglich, dass sich der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer der Maschine oder des Geräts an die Richtlinien gehalten hat, die ihn dazu berechtigen, eine CE-Kennzeichnung anzubringen. Nur dann ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen zulässig.
Wird eine Maschine oder ein Gerät gleichzeitig von mehreren Richtlinien erfasst, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass die Maschine / das Gerät allen relevanten Richtlinien entspricht. Folgende Richtlinien werden häufig zur Betrachtung herangezogen:
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
- EMV-Richtlinie 2014/30/EU
- Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
- ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
- Richtlinie zur allg. Produktsicherheit 2001/95/EG
- Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745
Weitere Richtlinien finden Sie im Download-Bereich.
Das berechtigte Anbringen der CE-Kennzeichnung wird durch die Unterschrift auf der EG-Konformitätserklärung dokumentiert. Gleichzeitig wird damit dokumentiert, dass eine Risikobeurteilung durchgeführt worden ist, sofern die Maschine oder das Gerät einer Richtlinie unterliegt, die dies fordert.
Zu beachten ist, dass für “unvollständige Maschinen” nach Maschinenrichtlinie eine CE-Kennzeichung nicht zulässig ist. Eine Risikobeurteilung muss aber dennoch durchgeführt werden, was durch die Unterschrift auf der Einbauerklärung dokumentiert wird.
RB01 – Risikobeurteilung für Maschinen/Anlagen
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Ab sofort bieten wir unsere CE-Seminare auch als Online-Schulung an. Wenden Sie sich dazu gerne jederzeit an uns.
Ohne die Durchführung einer Risikobeurteilung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine CE-Kennzeichnung von Maschinen verboten. Schon während der Konstruktion müssen die von der Maschine ausgehenden Gefahren ermittelt, dokumentiert und bewertet werden. In diesem Seminar werden die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der EN ISO 12100 erläutert. Anhand von Praxisbeispielen werden die notwendigen Schritte aufgezeigt und mit den Teilnehmern besprochen. Sie erhalten eine Gefährdungsliste nach EN ISO 12100, mit deren Hilfe Sie Gefahren ermitteln, die Risiken bewerten und Sicherheitslösungen erarbeiten können. Zum Seminar erhalten Sie detaillierte Schulungsunterlagen sowie die behandelten Formulare und Gefahrenlisten in elektronischer Form.
Inhalt:
- Wann ist eine Risikobeurteilung zu erstellen? Harmonisierte Sicherheitsnormen vom Typ A, B und C
- Verfahrensübersicht, Voraussetzungen, Praxisbeispiel
- Grenzen der Maschine festlegen, Gefährdungen ermitteln, Risiken beurteilen/mindern, Lösungen zuordnen
- Sicherheitsgerichtete Steuerungsfunktionen, Performance Level/SIL-Klassen
- Sicherheitshinweise für Betriebsanleitung
- Beispiele und Übungen
Zielgruppe:
Technische Leiter, Konstruktionsleiter, Konstrukteure, Sicherheitsfachkräfte, Technische Verkäufer, Verantwortliche für Umbauten und Instandhaltung, Eigenhersteller (Betreiber)
Termine:
15.09.2020
Anmeldung:
Informationen zum Seminar | Anmeldeformular
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Ausgangspunkt für unsere Service- und Beratungsleistungen sind die bei Ihnen vorhandenen IT-Strukturen und Anforderungen. Unter der Berücksichtigung von Kosten und Nutzenaspekten werden unterschiedliche Durchführungs- und Lösungsalternativen einbezogen.
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