Die DGUV Information 212-515, Persönliche Schutzausrüstungen, definiert die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) folgend:
„Persönliche Schutzausrüstungen sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, von Versicherten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine aus den konkreten Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz ergebende Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, …“
Hierbei nennt sie:
- Schutzkleidung,
- Hand- und Armschutz,
- Schnitt- und Stechschutz,
- Atemschutz,
- Fuß- und Knieschutz,
- Augen- und Gesichtsschutz,
- Kopfschutz,
- Gehörschutz,
- Hautschutzmittel,
- PSA gegen Absturz,
- PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen und
- PSA gegen Ertrinken.
Persönliche Schutzausrüstungen kommen zum Einsatz, wenn technisch und organisatorisch keine Maßnahmen zum Schutz des Arbeiters mehr angewendet werden können, bzw. die bereits umgesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichend sind, also keinen genügenden Schutz bieten.
Hier wird das TOP-Prinzip (technisch, organisatorisch, persönlich) angewandt.
Der Hersteller einer Maschine muss die Maschine nach Stand der Technik so konstruieren, dass dem Arbeiter möglichst keine Gefährdung droht. Bei bestehenden Restrisiken muss der Hersteller im zweiten Schritt organisatorische Maßnahmen in seiner Betriebsanleitung (oder Montageanleitung bei unvollständigen Maschinen) vorgeben, um diese einzudämmen. Erst dann soll PSA als letzte, bzw. ergänzende Maßnahme zum Schutz des Arbeiters gefordert werden.
Ebenso muss der Betreiber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (sofort bei Neumaschinen und dann im regelmäßigen Turnus, i. d. R. jährlich) vorgehen. Wenn die neue Maschine aufgestellt wird, muss er überprüfen, ob Gefahren für seine Arbeiter bestehen. Dies können neue Gefährdungen oder auch die Restgefahren durch die Maschine sein. Restgefahren, wie z. B. zu hohe Lärmbelastung, können durch Schallschutzwände reduziert werden. Dies wäre eine technische Maßnahme. Organisatorisch könnten andere Arbeitsplätze aus dem Maschinenbereich in ruhigere Bereiche umgesiedelt werden. Somit bliebe zum Schluss als persönliche Schutzmaßnahme der Gehörschutz als PSA für den Maschinenbediener über.
In der DGUV Vorschrift 1, Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention, § 2, Grundpflichten des Unternehmers, Absatz 1 steht, “ Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (…) zu treffen. …“
Weiter ist in § 2, Absatz 5 zu lesen, dass alleinig der Unternehmer für die Kosten des Arbeitsschutzes aufkommt. „Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.“
Hierzu wird in § 29, Bereitstellung, Absatz 1, der Unternehmer verpflichtet, die PSA auch bereitzustellen. „Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen; …“
In der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen wird die PSA in drei Kategorien eingeteilt. Die genaue Einteilung ist dem Anhang I zu entnehmen. Zusammenfassend kann aber gesagt werden, dass die PSA folgend eingeteilt wird:
- Kategorie I für leichte und geringfügigen Risiken
- Kategorie II für mittlere Risiken
- Kategorie III für schwere und tödliche Risiken
Führt ein Betreiber nun eine Gefährdungsbeurteilung durch, muss er die ermittelten Restgefährdungen diesen drei Kategorien zuordnen und dementsprechend die PSA auswählen.
Welche PSA genau eingesetzt werden soll steht in den BG-Regeln und -Informationen der DGUV oder der entsprechenden Berufsgenossenschaft.
Hierin gibt es Hilfestellung und Anleitungen zum Bewerten von Risiken und anschließender Auswahl von PSA.
Die folgende Liste gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln und Informationen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
- DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung
- DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
- DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz
- DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
- DGUV Regel 112-193 Benutzung von Kopfschutz
- DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
- DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen
- DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
- DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe
- DGUV Information 212-013 Hitzeschutzkleidung
- DGUV Information 212-016 Warnkleidung
- DGUV Information 212-017 Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln
Hat der Betreiber die entsprechende PSA festgelegt, muss er seine Mitarbeiter dazu anhören und anschließend dahingehend informieren und/oder schulen und ggf. Piktogramme anbringen, die das Tragen von PSA vorschreibt.