Analyse Wesentliche
Veränderung

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Eine Maschine durchläuft während ihrer Nutzung viele Lebensphasen.

Sie wird instand gesetzt, nachgerüstet, mit anderen Maschinen verkettet, modernisiert, automatisiert, aufgearbeitet, die Leistung wird erhöht, der Verbrauch von Energie wird gesenkt, die Anzahl der Bediener wird angepasst, ein neues Produkt wird mit ihr gefertigt und vieles weitere mehr.
Oftmals wird dabei übersehen bzw. nicht beachtet, dass eine Veränderung der Bestandsmaschine unter Umständen zu einer neuen Maschine führen kann. Nämlich dann, wenn es sich um eine wesentliche Veränderung an der Bestandsmaschine bzw. Produktionslinie handelt.
Hierbei wird der Betreiber durch den Umbau der Maschine zum Hersteller und muss eine neue CE-Kennzeichnung anbringen, bzw. ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Die Bestandsmaschine wird zur Neumaschine, die erstmals in Verkehr gebracht wird.

Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Blue Guide) und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1320 (gültig ab Juli 2025) äußern sich wie folgt zu wesentlichen Veränderungen:

– „Blue Guide“ 2022, Pkt. 2.1
„… Ein Produkt, an dem erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen vorgenommen wurden, um die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart zu verändern, kann als neues Produkt angesehen werden. Die Person, die die Veränderungen vornimmt, wird dann zum Hersteller mit den entsprechenden Verpflichtungen.“
– MVO (EU) 2023/1320 Artikel 3, Pkt. 16
„wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante … Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts … nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme … die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, …“
weiter in Artikel 18
„… Die Person, die die wesentliche Veränderung vornimmt, muss nach Artikel 10, sicherstellen und auf ihre alleinige Verantwortung erklären, dass die betroffene Maschine bzw. das betroffene dazugehörige Produkt den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und muss das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 dieser Verordnung anwenden. …“

Der Betreiber muss also prüfen und feststellen, ob er eine wesentliche Veränderung durchgeführt hat, und eventuell somit Hersteller einer „neuen Maschine“ geworden ist.

Hierfür muss er unter anderem prüfen, ob eine neue Gefährdung vorliegt, ein neues Gefährdungsrisiko entstanden ist oder ein bestehendes Gefährdungsrisiko erhöht wurde, ob die Schutzmaßnahmen noch ausreichend sind oder ob er mit einfachen Mitteln das Risiko ausreichend mindern kann.

Keine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn Bauteile durch Identische ausgetauscht werden oder die getauschten Bauteile eine identische Funktion oder ein identisches Sicherheitsniveau haben.
Ebenfalls handelt es sich um keine wesentliche Veränderung, wenn Schutzeinrichtungen eingebaut werden, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus führen und keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen.

Alle Änderungen müssen überprüft und dokumentiert werden. Dabei kommt es auf Feinheiten an, um genau festzustellen, ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt oder nicht.

Denn es ist zu beachten, dass bei einer wesentlichen Veränderung für die Maschine oder Anlage ein neues Konformitätsverfahren mit Risikobeurteilung, Performance-Level-Berechnung, Betriebsanleitung, Ausstellung einer aktuellen EG-Konformitätserklärung und der Vergabe einer neuen CE-Kennzeichnung durchgeführt werden muss.

Bei dieser Bewertung unterstützen wir Sie gerne.

Nutzen Sie unsere mehr als 25-jährige Erfahrung um rechtssicher Ihre Veränderung an der Maschine/Anlage zu bewerten.

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie in diesem Blog-Beitrag.

Risikobeurteilung

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Performance-Level Berechnung

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Gefährdungsbeurteilung

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CE-Schulungen

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