Eine Maschine gibt durch ihre CE-Kennzeichnung zu erkennen, dass sie alle Anforderungen der MRL aus Anhang I nach Stand der Technik erfüllt – also die Mindestanforderungen an Sicherheit gemäß der Richtlinie/Verordnung, unter deren Anwendungsbereich sie fällt.
Natürlich beschränkt sich die Sicherheit auf die bestimmungsgemäße Verwendung. Das ist jedoch die Art der Anwendung – nicht die Voraussetzung, dass der Betreiber die Sicherheit zunächst herstellen muss.
„Gesunder Menschenverstand“ sowie Marktbeobachtungen helfen bei der Ermittlung von vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen, die zu Gefahrensituationen führen können. Zukünftig soll an dieser Stelle eine aktive Aufarbeitung von Beschwerden (Beschwerdebuch) erfolgen. Das ergibt allerdings nur Sinn, wenn der Hersteller daraus auch Schlüsse zieht. Sogar Rückruf wird in dem Zuge geregelt, wenn man erst verzögert die Nichtkonformität der Maschine feststellt.
Die Ermittlung der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen hat zur Folge, dass diese technisch vermieden werden (Bequemlichkeit, Spieltrieb, Zeitdruck etc.). Zum Beispiel kann ein Rasenmäher technisch davor sicher gemacht werden, zum Schneiden einer Hecke verwendet zu werden, indem die Neigung überwacht wird.
Hier gelten die Fragen der Verhältnismäßigkeit, weil der Gesetzgeber den freien Warenverkehr nicht behindern möchte. Durch die Maschinenrichtlinie bzw. -verordnung soll schließlich genau dieser freie Warenverkehr gewährleistet werden.
Zum Erreichen von Sicherheit gibt es klar die Vorgabe, erst konstruktive Maßnahmen zur Herstellung der Sicherheit auswählen. Reichen die nicht oder ist das prozesstechnisch nicht möglich (Rasenmäher können nicht von unten verschlossen werden), müssen zunächst technische Maßnahmen wie Überwachungen erfolgen. Reicht auch das nicht, um „sicher“ zu werden, kann man mit Warnschildern, PSA oder Spezialausbildung (Verwendung) die Mindestanforderungen an Sicherheit erfüllen.
Welche europäische Harmonisierungsvorschrift gilt?
Da Maschinen sehr komplex sein können, ist die Maschinenrichtlinie/-verordnung – im Gegensatz zu anderen Produktrichtlinien – sehr speziell auf alle möglichen Gefährdungen ausgerichtet (EN ISO 12100, unvollständige Maschine). Andere Richtlinien betrachten dagegen eher nur spezifische Gefährdungen (NSR – elektrische Gefährdungen plus üblicherweise von Niederspannungsgeräten ausgehende Gefährdungen wie Wärme; ATEX – Explosionsgefahren etc.). Wenn es mehrere Gefährdungen gibt (elektrische plus mechanische), dann kann eigentlich immer die MRL/MVO herangezogen werden.
Wie wird „Maschine“ im Sinn der europäische Harmonisierungsvorschrift definiert?
(Vollständige) Maschine („CE“) ist wie folgt definiert:
- eine mit einem anderen Antriebssystem (Umwandlung von gespeicherter in kinetische Energie) als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit
- miteinander verbundene Teile oder Vorrichtungen,
- von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und
- eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind
- sie muss sicher sein (Anhang I MRL / Anhang III MVO vollständig erfüllt).
Gerne beraten wir Sie bei der Beurteilung Ihrer Maschine. Sowohl nach Maschinenrichtline als auch mit Blick auf die Maschinenverordnung, die ab 20.01.2027 in Kraft tritt.