Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) wird ein „Händler“ zum „Hersteller“, wenn er eine Maschine erstmals in der EU in Verkehr bringt (MRL 2006/42/EG, Artikel 2, i) oder eine Maschine wesentlich verändert (Interpretationspapier des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 09.04.2015 zum Thema “Wesentliche Veränderung von Maschinen). Zu beachten ist hierbei, dass die MRL nicht explizit von einem „Händler“ spricht, sondern von „dem Inverkehrbringer“.

In beiden Fällen tritt der „Hersteller“ in der EU als „Inverkehrbringer“ auf und muss ein (neues) Konformitätsverfahren mit Risikobeurteilung, ggf. Performance-Level-Berechnung, Betriebsanleitung, Ausstellung einer aktuellen EG-Konformitätserklärung und der Vergabe einer neuen CE-Kennzeichnung durchführen, zusätzlich gelten auch weitere Anforderungen des Herstellers.

Nach der neuen Verordnung (EU) 2023/1230 (MVO), die ab 2027 gilt, wird erstmals der „Inverkehrbringer“ ersetzt durch den „Einführer“ und den „Händler“.

„Einführer“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt. (Verordnung (EU) 2023/1230 Artikel 3, Absatz 1, 20)

„Händler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers. (Verordnung (EU) 2023/1230 Artikel 3, Absatz 1, 21)

Nach der MVO übernehmen der „Händler“ oder der „Einführer“ die Funktion des „Herstellers“ ebenfalls, äquivalent zu der MRL, bei der erstmaligen Bereitstellung und der wesentlichen Veränderung.

Die Einführer bringen nur konforme Maschinen bzw. dazugehörige Produkte in Verkehr. (Verordnung (EU) 2023/1230 Artikel 13, Absatz 1)

Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Maschine oder ein dazugehöriges Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Maschine bzw. dieses dazugehörigen Produkts herzustellen….(Verordnung (EU) 2023/1230 Artikel 13, Absatz 7)

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, so darf der Händler die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität der Maschine bzw. des Produkts hergestellt ist….(Verordnung (EU) 2023/1230 Artikel 15, Absatz 3)

Eine natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller….(Verordnung (EU) 2023/1230 Artikel 18)

Neu in dieser MVO ist nun der Inhalt des Artikel 17.

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 10 und 11 genannten Pflichten des Herstellers, wenn dieser Einführer oder Händler ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann.(Verordnung (EU) 2023/1230 Artikel 17)

Dies bedeutet kurz und knapp, wer „labelt“ ist „Hersteller“.

Wenn also ein Händler eine Maschine, welche bereits ein Konformitätsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, unter seinem eigenen Namen vertreibt, ist er Hersteller dieser Maschine und muss somit ein neues Konformitätsverfahren durchführen und alle weiteren Pflichten eines Herstellers einhalten.

Fazit:

Mit der MVO ist der “Inverkehrbringer” nicht nur mit dem Hersteller gleichzusetzen, sondern wird auch durch den “Einführer” und “Händler” ergänzt. Diese haben unter oben genannten Voraussetzungen die Pflicht, bei der Einfuhr oder erstmaligen Bereitstellung einer Maschine in den europäischen Wirtschaftsraum ein Konformitätsverfahren mit aktueller EG-Konformitätserklärung und der Vergabe einer neuen CE-Kennzeichnung durchzuführen oder wenn Sie eine Maschine unter ihrem Namen vertreiben (umlabeln).