Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen ändert sich in Art und Umfang in der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO)
Montageanleitung gemäß MRL
Gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gehört zu einer unvollständigen Maschine (uvM) eine Montageanleitung, die dem Hersteller der (Gesamt-) Maschine mitgegeben werden muss und anschließend bei den technischen Unterlagen der Maschine verbleibt.
Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. (MRL 2006/42/EG, Artikel 13, Absatz 2)
Montageanleitung gemäß MVO
In der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab 2027 gilt, wird ebenfalls die Montageanleitung der uvM mitgegeben. Neu hierbei ist die digitale Form, die nun extra erwähnt und beschrieben wird.
Wenn die Montageanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller
- a) auf der unvollständigen Maschine oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es der Person, die die unvollständige Maschine einbaut, ermöglicht, die Montageanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass sie jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der unvollständigen Maschine, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Montageanleitung in die Software der unvollständigen Maschine eingebettet ist;
c) sie für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen der unvollständigen Maschine online zur Verfügung stellen.
Auf Verlangen der Person, die die unvollständige Maschine einbaut, zum Zeitpunkt des Kaufs stellt der Hersteller die Montageanleitung jedoch innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform zur Verfügung.
Die Montageanleitung ist in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Person, die die unvollständige Maschine einbaut, leicht verständlichen Sprache abzufassen und muss klar, verständlich und lesbar sein. (MVO (EU) 2023/1230 Artikel 11, Absatz 2, 7)
Inhaltliche Anforderungen gemäß MRL
In der MRL in Anhang VI sind die Anforderungen an den Inhalt der Montageanleitung genannt.
In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird. (MRL 2006/42/EG, Anhang VI)
Hier wird nicht explizit der Inhalt der Montageanleitung gefordert, sondern nur das Ziel festgelegt:
- Der ordnungsgemäße und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen vollständige Zusammenbau.
Inhaltliche Anforderungen gemäß MVO
Die MVO hingegen ist differenzierter. Im Anhang XI werden nun ausführliche Anforderungen mit Beschreibungen und einschlägige Informationen gefordert:
Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen muss eine Beschreibung der Bedingungen enthalten, die erfüllt sein müssen, um sicherzustellen, dass die unvollständige Maschine ordnungsgemäß in die Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut wird, und dass die Maschine oder eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung mit der eingebauten unvollständigen Maschine die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt nicht gefährdet. (MVO (EU) 2023/1230 Anhang XI, Absatz 1)
Die Montageanleitung muss einschlägige Informationen enthalten, die in der Anleitung der Maschine oder sonstigen unvollständigen Maschine oder Anlage, in denen die unvollständige Maschine montiert werden soll, zu verwenden sind. Jede Montageanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:… (MVO (EU) 2023/1230 Anhang XI, Absatz 2)
Es folgt nun die Aufzählung a) bis n), in denen die Anforderungen und Informationen detaillierter genannt werden.
Unter anderem:
- eine allgemeine Beschreibung der uvM sowie Zeichnungen und Schaltpläne mit Beschreibungen und Erläuterungen für Wartung, Instandsetzung und Anschluss
- Warnhinweise, Fehlanwendungen, Anleitungen zu Montage und Anschluss
- Lärm- und Vibrationsinformationen, sowie Informationen über die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach MVO, Anhang III
- Informationen über anzubringendes Werkzeug
- Anforderungen und Sicherheitshinweise zu Transport, Montage und Demontage und möglichen Störungen mit verwendeten Ersatzteilen
Die genauen Anforderungen sind der MVO (EU) 2023/1230, Anhang XI, Absatz 2 zu entnehmen.
Zusammengefasst handelt es sich zukünftig um eine Montageanleitung, die bis auf wenige Ausnahmen einer Betriebsanleitung nach MVO entspricht.
Fazit
Die MRL fordert für unvollständige Maschinen lediglich eine Montageanleitung mit Anweisungen und speziellen technischen Unterlagen für das sichere Einbauen der uvM.
Die Sprache der Montageanleitung ist zwischen den Parteien verhandelbar.
Die MVO hingegen stellt neue Anforderungen an die Montageanleitung als Teil der technischen Dokumentation. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Bereitstellung von Informationen über den gesamten Produktlebenszyklus, einschließlich sicherheitsrelevanter Bauteile und Übersichtszeichnungen.
Es gibt auch die Möglichkeit, die Montageanleitung digital bereitzustellen, wobei bestimmte Vorgaben für das digitale Format eingehalten werden müssen.
Vom Umfang ähnelt sie einer Betriebsanleitung nach MVO.
Die Sprache der Montageanleitung ist von der Person und dem Land abhängig, wo die uvM eingebaut wird.