In unserem aktuellen Newsletter möchten wir Sie über die gesetzlichen Anforderungen an Betriebsanweisungen informieren. Dabei haben wir uns vor allem mit den folgenden Fragen beschäftigt:

Was sind Betriebsanweisungen?

Betriebsanweisungen beinhalten Anweisungen und Angaben eines Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an dessen Mitarbeiter. Ziel von Betriebsanweisungen ist es, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu minimieren. Dabei beziehen sich die Inhalte nicht nur auf den Personenschutz, sondern auch auf den Sach- und Umweltschutz.

Betriebsanweisungen enthalten wichtige Informationen und Anweisungen aus den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, Betriebsanleitungen des Herstellers und/oder Sicherheitsdatenblättern (z. B. beim Umgang mit Gefahrenstoffen). Sie unterstützen Unternehmer und Vorgesetzte bei der Unterweisung ihrer Mitarbeiter.

Welche Gesetzestexte sind bei der Erstellung von Betriebsanweisungen zu berücksichtigen?

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers, welche in folgenden Gesetzen oder Verordnungen gefordert wird:

  • § 4 Arbeitsschutzgesetz
  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
  • § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift
  • „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)
  • § 14 Gefahrstoffverordnung

Welche Anforderungen gibt es für die Erstellung von Betriebsanweisungen?

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Sicherheitsanweisungen sind darüber hinaus als Ergänzung möglich. Eine verständliche Form sollte gewählt werden, d. h. Inhalte müssen sachlich verständlich sein und in die betriebliche Praxis übertragen werden können. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Betriebsanweisung in der Sprache der Beschäftigten formuliert wird. Für ein besseres Verständnis kann es vorteilhaft sein, Text-Bild-Bezüge zu verwenden. Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen (beschränkt auf eine Anlage oder ein Verfahren und adressiert an einen Einrichter oder Bediener) und konkret verfasst (genaue Bezeichnung von Arbeitsmitteln, Maschinen etc.) sein. Der Umfang einer Betriebsanweisung muss für Leser in der Praxis überschaubar sein, z. B. Faltkarten oder Handzettel, die nicht größer als eine DIN A4 Seite sind. Inhaltlich ist der Fokus auf spezifische Gefahren des Arbeitsplatzes wichtig. Hierbei ist das Einbeziehen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt hilfreich. Allgemein im Unternehmen vorhandene Pflichten zu nennen (z. B. das Tragen von Sicherheitsschuhen) ist weniger ratsam.

Eine Nichterstellung von Betriebsanweisungen kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Ebenso kann eine Nichteinhaltung von Betriebsanweisungen durch den Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Folgen haben, beginnend mit mündlichen Ermahnungen bis hin zu schriftlichen Abmahnungen.

Welche Inhalte müssen in einer Betriebsanweisung beschrieben werden und worin grenzt sich eine Betriebsanweisung von einer Betriebsanleitung ab?

Betriebsanleitungen sind Angaben eines Herstellers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnissen, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden.

Betriebsanweisungen hingegen sind organisatorische Maßnahmen des Betreibers, um ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu erzielen.

Die folgenden Inhalte sollten in einer Betriebsanweisungen dargestellt werden (Vorschlag der Berufsgenossenschaften):

  • Anwendungsbereich
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten bei Störungen
  • Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)
  • Folgen der Nichtbeachtung

Für Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStoffV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben.

Was sind die Anforderungen an die Gestaltung und Farbwahl bei der Erstellung von Betriebsanweisungen?

Grundsätzlich werden im Arbeitsschutzgesetz und in der Betriebssicherheitsverordnung keine Anforderungen an die farbliche Gestaltung von Betriebsanweisungen gestellt.

Die Betriebssicherheitsverordnung nennt in Abs. 2 § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigung lediglich folgende Anforderung: „Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittel in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. […]

Bei der Farbwahl und Gestaltung ist die DGUV Information 211-010 von der Berufsgenossenschaft für Holz und Metall hilfreich. Betriebsanweisungen müssen grafisch einheitlich sein und Akzeptanz und Verständlichkeit durch eine logische und übersichtliche Darstellung erzielen. Die Verwendung von Piktogrammen in Betriebsanweisungen ermöglicht zusätzlich eine Verbindung zur innerbetrieblichen Sicherheitskennzeichnung gemäß den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3).

Die DGUV empfiehlt folgende Farbwahl für Betriebsanweisungen:

  • Orange für Gefahrstoffe
  • Blau für Maschinen
  • Grün für persönliche Schutzausrüstungen

Dies ist lediglich eine Empfehlung. Vielmehr ist darauf zu achten, dass innerbetrieblich die farbliche Gestaltung einheitlich erfolgt und sich nicht ändert.

Wo finde ich Mustervorlagen?

Mustervorlagen für Betriebsanweisungen können unter anderem online in den Medienportalen der Berufsgenossenschaften heruntergeladen werden.

Sie haben Fragen in Bezug auf das Thema Betriebsanweisungen und benötigen fachgerechte Unterstützung bei der Erstellung von betriebsinternen Betriebsanweisungen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.