Im Zuge des Inkrafttretens der Maschinenverordnung kommt für Hersteller und Betreiber auch eine Änderung der Kennzeichnungspflicht ihrer Maschinen und Produkten. Diese müssen erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Dazu müssen wie bisher der Hersteller, die Produktbezeichnung, das Baujahr und das CE-Zeichen angegeben werden.
Falls Maschinen für den Einsatz in EX-Bereichen vorgesehen sind, müssen sie einen entsprechenden Hinweis tragen.
Wenn die Maschine durch den Betreiber mit Hebezeugen gehoben werden kann, muss zudem das Gewicht auf dem Typenschild stehen.
Zusätzlich zu den Herstellerdaten muss eine digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers auf dem Typenschild vorhanden sein.
Nach der MVO dürfen Dokumente der Maschine oder der dazugehörigen Produkte digital bereitgestellt werden. Wenn dies geschieht, muss ein Link auf dem Typenschild vorhanden sein, der während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine funktioniert.
Die oben genannten Angaben gelten auch für Einführer von Maschinen aus Drittstaaten.
Wie ein Typenschild nach MVO aussehen kann sehen Sie in der Grafik.
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