Die bisherige Maschinenrichtlinie definiert den Bevollmächtigten als „jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind“.

Die neue Maschinenverordnung präzisiert diese Rolle deutlich: Ein Bevollmächtigter ist nun „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen“.

Der zentrale Unterschied liegt in der Formulierung „alle oder einen Teil“ gegenüber „bestimmte“ Aufgaben. Diese scheinbar kleine Änderung hat weitreichende Konsequenzen: Die Verantwortung wird klarer beim Hersteller verankert.

Eine Übertragung von Herstellerpflichten ist nicht mehr vorgesehen. Stattdessen kann der Bevollmächtigte als Ansprechpartner für Behörden benannt werden und auf Verlangen die Dokumente bereitstellen. Für Hersteller bedeutet das mehr Transparenz, aber auch eine stärkere Eigenverantwortung im Konformitätsprozess.

Neue Akteure in der Maschinenverordnung

Mit der neuen Maschinenverordnung werden zudem zwei weitere Wirtschaftsakteure explizit aufgeführt: der Einführer und der Händler. Damit orientiert sich die Verordnung stärker am sogenannten New Legislative Framework (NLF), das bereits aus anderen EU-Produktvorschriften bekannt ist.

Der Einführer

„Einführer“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt“ (Art. 3). Damit übernimmt er eine zentrale Schnittstellenfunktion zwischen Nicht-EU-Herstellern und dem europäischen Markt.

Zu seinen Pflichten gehören unter anderem:

  • Sicherstellung, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, bevor es in Verkehr gebracht wird
  • Prüfung, ob die erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden
  • Kontrolle, ob die technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung vorhanden sind
  • Anbringung eigener Kontaktdaten auf der Maschine, in der Regel auf dem Typenschild oder in den Begleitunterlagen

Diese Anforderungen regeln die Verantwortung des Einführers und machen ihn zu einem wichtigen Akteur in der Marktüberwachung.

Der Händler

Als Händler gilt jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es bereits in Verkehr gebracht wurde. Dazu zählen ausdrücklich auch Anbieter von Gebrauchtmaschinen.

Die Maschinenverordnung formuliert hier klare Pflichten:
„Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Maschine bzw. dieses dazugehörigen Produkts herzustellen oder sie bzw. es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen“ (Art. 15).

Darüber hinaus unterliegen Händler einer besonderen Sorgfaltspflicht. Diese umfasst insbesondere:

  • Prüfung, ob CE-Kennzeichnung und erforderliche Dokumente vorhanden sind
  • Sicherstellung, dass Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind
  • Gewährleistung, dass Transport- und Lagerbedingungen die Konformität der Produkte nicht beeinträchtigen

Fazit für die Praxis

Die neue Maschinenverordnung schafft mehr Klarheit in der Rollenverteilung entlang der Lieferkette. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an alle Beteiligten. Hersteller tragen die alleinige Verantwortung, während Einführer und Händler stärker in die Pflicht genommen werden.

Für Unternehmen bedeutet das, dass Prozesse, Zuständigkeiten und Dokumentationen frühzeitig überprüft und angepasst werden sollten, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Marktfähigkeit langfristig zu sichern.