Labormaschinen sind für Forschung und Entwicklung unverzichtbar.
Doch gelten für sie die gleichen Anforderungen wie für Produktionsmaschinen in der Industrie?
In diesem Newsletter erklären wir, wann eine Maschine vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (MRL) und/oder der Maschinenverordnung (MVO) ausgenommen ist.
Also, wann die MRL und/oder die MVO nicht greift.
Warum gibt es überhaupt Ausnahmen, bzw. wie sind sie definiert?
Labormaschinen sind Geräte, die ausschließlich für Forschungs-, Analyse- oder Prüfzwecke eingesetzt werden. Sie sind nicht für den industriellen Dauerbetrieb oder die gewerbliche Nutzung vorgesehen.
Die MRL definiert unter Artikel 1 Anwendungsbereich, Absatz 2, Buchstabe h folgend:
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
Zusätzlich erläutert der Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Auflage 2.3 – April 2024) den Begriff unter § 60 genauer.
§ 60 Maschinen für Forschungszwecke
Der Ausschluss (…) wurde aufgenommen, da es nicht als zweckmäßig erachtet wurde, Laborausrüstungen, die eigens für die Erfordernisse bestimmter Forschungsvorhaben konstruiert und gebaut werden, den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu unterwerfen. Der Ausschluss gilt daher nicht für Maschinen, die ständig in Labors installiert sind und für allgemeine Forschungszwecke verwendet werden können, oder für Maschinen, die in Labors für andere Zwecke als für Forschungsaufgaben installiert wurden, beispielsweise für Prüfzwecke.
Dieser Ausschluss gilt nur für Einrichtungen, die für vorübergehende Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, also für Einrichtungen, die nach Abschluss der Forschungsarbeiten, für die sie konstruiert und gebaut wurden, nicht mehr weiterverwendet werden.
Die neue MVO, dessen Anforderungen ab dem 20.01.2027 verbindlich gelten, nennt folgende entsprechende Textpassage unter Artikel 2 Anwendungsbereich, Absatz 2, Buchstabe m:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
m) Maschinen oder zugehörige Produkte, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
Daraus ableiten lässt sich für die Praxis, dass diese Maschinen keine CE-Kennzeichnung benötigen und somit auch kein Konformitätsbewertungsverfahren. Diese Maschinen werden nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt und dienen nur befristet für einen bestimmten Forschungs- oder Prüfungszweck.
Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht sicher sein müssen. Es wird zwar keine CE-Kennzeichnung angebracht, dennoch muss der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen um seine Mitarbeiter umfassend zu schützen.
Labormaschinen, oder auch Forschungsmaschinen, müssen also sicher sein und werden nicht eingesetzt, um mit ihnen zu arbeiten, sondern um an ihnen zu arbeiten. Und das auch nur vorübergehend.
Eine Prüfstation für Motoren oder Prototypen von Produktionsmaschinen können Forschungsmaschinen sein.
Maschinen, die zwar im Labor benutzt werden, mit denen aber gearbeitet wird, sind keine Labormaschinen im Sinne der MRL oder MVO. Hierunter fallen z. B. Stand- oder Handbohrmaschinen, aber auch Sägen, Drehbänke usw., also Standardmaschinen. Für diese Maschinen müssen gültige EG-/EU-Konformitätsbescheinigungen vorliegen.
Wenn Sie wissen möchten ob Ihre Maschine zu den Ausnahmen zählt, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne und erstellen auf Wunsch auch die Gefährdungsbeurteilung, wenn es sich um eine Labormaschine im Sinne der MRL oder MVO handelt.
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