Die Zeit läuft ab…
Kostenfalle: Maschinenumbauten nach MVO statt MRL
Die vertraute Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) wird ab dem 20.01.2027 durch die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) ersetzt.
Maschinenumbauten werden nach der MRL und auch nach der MVO in „wesentliche“ und „nicht wesentliche Veränderungen“ eingestuft.
Die Einstufung nach MRL kann relativ häufig als „nicht wesentlich“ erfolgen. Die maßgeblichen Kriterien sind im Interpretationspapier zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ (Bek. des BMAS vom 09.04.2015) beschrieben.
Die Definition für „wesentliche Veränderung“ nach der MVO ist in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Artikel 3 Begriffsbestimmungen (16) beschrieben:
„Wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren beziehungsweise dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird, die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen.
Mit dieser Definition schränkt die MVO die Möglichkeit der Umbaueinstufung als „nicht wesentliche Veränderung“, stark ein. Die nun häufiger zwingende Einstufung des Umbaus als „wesentliche Veränderung“ erfordert ein neues Konformitätsbewertungsverfahren und eine Neu-Inverkehrbringung der umgebauten Maschine.
Zusätzlich müssen bei MVO-Anwendung bei allen Umbauten (wesentliche und nicht wesentliche) detaillierte, u. U. kostenintensive Forderungen an die Cybersecurity berücksichtigt werden.
Der zu erbringende Umbau- und Dokumentationsaufwand und die hieraus entstehenden Kosten sind bei MVO-Anwendung also deutlich höher als bei einer Umbaueinstufung als „nicht wesentliche Veränderung“ nach MRL.
Betreiber von Maschinenparks sollten also umgehend prüfen, welche ihrer kurz- und mittelfristig vorgesehenen Maschinenumbauten nach der MVO als „wesentliche Veränderung“ eingestuft werden müssen und diese Umbauten möglichst vor dem 20.01.2027 unter Anwendung der MRL ggf. als „nicht wesentliche Veränderung“ abschließen.
Wir unterstützen Sie dabei durch Erstellung aller notwendigen CE-Dokumente wie Begutachtungen und Risikobeurteilungen gem. EN 12100, Analysen „wesentliche / nicht wesentliche Veränderung“, Betriebsanleitungen, Gefährdungsbeurteilungen und PL-Berechnungen.
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