Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) verlangt für (unvollständige) Maschinen oder dazugehörige Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, bestimmte Dokumente für die technischen Unterlagen.

Dazu gehört auch eine Konformitätserklärung für Maschinen oder dazugehörige Produkte (MVO (EU) 2023/1230 Artikel 10, Absatz 2) oder eine Einbauerklärung für unvollständige Maschinen (MVO (EU) 2023/1230 Artikel 11, Absatz 2).

Der grundlegendste Unterschied für die Anwendung ist also:

  • eine Konformitätserklärung ist für Maschinen oder dazugehörige Produkte
  • eine Einbauerklärung ist für unvollständige Maschinen

Eine Konformitätserklärung setzt ein erfolgreiches Konformitätsbewertungsverfahren voraus. Produkte mit einer Konformitätserklärung erhalten eine CE-Kennzeichnung (MVO (EU) 2023/1230 Artikel 10, Absatz 2).

Eine Einbauerklärung ist Bestandteil der Montageanleitung (MVO, Anhang XI, Absatz 3) und berechtigt zum Einbau oder Zusammenbau der unvollständigen Maschine in eine Maschine, bzw. zu einer Maschine. Anschließend kann bei erfolgreichem Konformitätsbewertungsverfahren eine Konformitätserklärung erstellt und eine
CE-Kennzeichnung angebracht werden.

In Anhang V der MVO werden Inhalte für das Erstellen von Konformitätserklärungen (Teil A für Maschinen und dazugehörige Produkte) und Einbauerklärungen (Teil B für unvollständigen Maschine) gefordert (siehe Tabelle Textende).

Grundsätzlich sind die Inhalte der Konformitätserklärung (Teil A) und der Einbauerklärung (Teil B) ähnlich.

Die Konformitätserklärung bescheinigt die Konformität eines Produkts mit den Anforderungen der MVO.

Die Einbauerklärung weist darauf hin, dass die unvollständige Maschine erst in Betrieb genommen werden darf, wenn sie eine konforme vollständige Maschine ist (Pkt. 8).

Auch der Punkt 3 der Konformitätserklärung (Teil A) findet sich nicht bei der Einbauerklärung wieder. Er gilt ausschließlich für fertige Maschinen zum Heben von Lasten.

Der größte Unterschied ist jedoch der Punkt 6 der Konformitätserklärung (Teil A) zu dem Punkt 5 der Einbauerklärung (Teil B).

In der Konformitätserklärung werden die angewandten Harmonisierungsrechtsvorschriften genannt. Es wird bestätigt, dass die entsprechenden Vorschriften erfüllt sind, dies bedeutet, alle Punkte der genannten Vorschriften.

In der Einbauerklärung hingegen wird auf die aufgelisteten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III der MVO verwiesen. Hier wird nun aufgelistet, welche Punkte aus dem Anhang 3 (komplett) erfüllt sind. Im Umkehrschluss erkennt der Hersteller der Maschine, der die unvollständige Maschine einbaut, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen noch nicht erfüllt sind. Er muss durch seine Konstruktion und/oder den Einbau in eine Maschine die noch offenen Punkte erfüllen.

Bei der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind nur die Inhalte der Dokumente gefordert. Bei der MVO hingegen muss auch die Reihenfolge der geforderten Punkte in den Dokumenten eingehalten werden. So dürfen unter Punkt 5 bei der Konformitätserklärung, bzw. Punkt 4 bei der Einbauerklärung, nur Farbbilder beigefügt werden. Schwarz/Weiß-Bilder dürfen zusätzlich unter Punkt 10 bei der Konformitätserklärung, bzw. Punkt 9 bei der Einbauerklärung, beigefügt werden.

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Gegenüberstellung MVO, Anhang V, Teil A und Teil B