Dieser Newsletter befasst sich mit einem immer wieder aufkommenden Thema:
Was ist der Unterschied zwischen der Verkettung von Maschinen und einer Gesamtheit von Maschinen?

Der Begriff „Verkettung von Maschinen“ wird umgangssprachlich gebraucht und wird nicht in der der Maschinenrichtlinie benutzt. Das bedeutet, er wird auch in der MRL 2006/42/EG nicht definiert oder näher erläutert. Im Allgemeinen versteht man darunter mindestens zwei Maschinen, die räumlich so zueinander angeordnet sind, dass sie produktionstechnisch zusammenwirken können.

Dahingehend wird der Begriff „Gesamtheit von Maschinen“ in der MRL in Artikel 2, Buchstabe a, definiert.
„Maschine“ (…) eine Gesamtheit von Maschinen (…) oder von unvollständigen Maschinen (…), die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

Das Bundesministerium für Arbeit hat in seinem Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“ die Aussage der MRL näher erläutert:

1. Es muss ein produktionstechnischer Zusammenhang bestehen.

a) Die einzelnen Maschinen müssen als geschlossene Einheit anzusehen sein.
b) Sie müssen auf ein gemeinsames Ziel hin zusammen hinwirken.
c) Sie müssen über eine gemeinsame Steuerung zur Produktion verbunden sein.

2. Es muss ein sicherheitstechnischer Zusammenhang bestehen.

Maschinen benötigen einen sicherheitstechnischen Zusammenhang, wenn sich ein Gefährdungsereignis bei einem Teil einer Maschine auf andere Teile oder die ganze Maschine auswirkt. Die eingeleiteten sicherheitstechnischen Maßnahmen müssen dann auf alle Gefährdungen an allen Maschinenteilen wirken.

Resultierend daraus kann gesagt werden, dass eine „Gesamtheit von Maschinen“ immer auch eine „verkettete Maschine ist. Aber im Umkehrschluss eine „verkettete Maschine“ nicht immer eine „Gesamtheit von Maschinen“ sein muss.

Das Interpretationspapier gibt die 2-Schritt-Methode zur Überprüfung vor.

1. Prüfen, ob ein produktionstechnischer Zusammenhang besteht:

a) Wenn nein, ist es nur eine verkettete Maschine und es gelten die Einzelkonformitätserklärungen der Maschinen.
b) Wenn ja, muss überprüft werden, ob ein sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht.

2. Prüfen, ob ein sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht:

a) Wenn nein, ist es nur eine verkettete Maschine und es gelten die CE- Einzelkonformitätserklärungen der Maschinen.
b) Wenn ja, muss eine neue Konformitätsbescheinigung für die „Gesamtheit von Maschinen“ erstellt werden.

Handelt es sich um eine „Gesamtheit von Maschinen“ muss, wie oben erwähnt, eine neue Konformitätserklärung erstellt werden. Dafür ist derjenige zuständig, der die Gesamtheit hergestellt hat. Er ist mit der Zusammenstellung der Maschinen zum Hersteller geworden und somit nach MRL dann für die Erstellung der Dokumente zuständig.

Für ein Konformitätsverfahren sind eine Risikobeurteilung, eine Betriebsanleitung und ein Typenschild mit anschließender CE-Kennzeichnung zwingend notwendig.

Bei einer „Gesamtheit von Maschinen“ spricht man dann von einer Schnittstellenrisikobeurteilung und einer Übergeordneten Betriebsanleitung.

Eine Maschine mit Konformitätserklärung ist für sich allein betrachtet sicher. Jedoch können Gefahren bei dem Zusammenwirken von zwei oder mehr Maschinen entstehen.
Eine Schnittstellen-RB betrachtet die Schnittstellen der Einzelmaschinen untereinander und die Schnittstellen Mensch – Maschine.
Wenn z. B. ein Holzbrett innerhalb einer Sägelinie, einer Gesamtheit von Maschinen, über eine Rollenbahn von einer Kappsäge zur Besäumung transportiert wird.
Hier müssen dann unter anderem die Übergabepunkte Kappsäge – Rollenbahn und Rollenbahn – Besäumung in einer Schnittstellen-RB betrachtet werden.

Nach erfolgter Betrachtung und Bewertung aller Schnittstellen wird die zugehörige Übergeordnete Betriebsanleitung erstellt.

Die übergeordnete Betriebsanleitung beinhaltet alle nötigen Sicherheitsinformationen. Bei komplexen Maschinen (Anlagen) werden zudem einzelne Sicherheitsbereiche der Gesamtheit angegeben und erläutert. Weiterhin wird das Zusammenwirken der Einzelmaschinen aus produktionstechnischer und sicherheitstechnischer Sicht beschrieben.


Fazit

Eine „Gesamtheit von Maschinen“ ist auch eine „Verkettung von Maschinen“.
Aber eine „Verkettung von Maschinen“ muss keine „Gesamtheit von Maschinen“ sein.
Wenn es sich um eine „Gesamtheit von Maschinen“ handelt, ist ein neues Konformitätsverfahren mit dazugehörigen Dokumenten Pflicht.

Wenn Sie mehrere Maschinen miteinander verkettet haben und eine professionelle Beurteilung benötigen, greifen Sie auf unsere 30-jährige Erfahrung zurück.
Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung und erstellen, falls nötig und gewünscht, die Dokumente des entsprechenden Konformitätsverfahren.