Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) und die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) fordern, dass von Maschinen und Anlagen ausgehende Geräusch- und Vibrationsemissionen minimiert werden.
Geräuschemissionen stellen ab einem gewissen Level eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit des Bedieners und anderen Beteiligten dar.
Es können durch dauerhafte Lärmbelastung Hörschäden wie ein Tinnitus bis hin zur Schwerhörigkeit auftreten. Hohe Geräuschpegel erhöhen die Belastung des Nervensystems und führen zu Konzentrationsproblemen und führen zu Stress und schnellerer Ermüdung.
Durch ein lautes Umfeld können Warnsignale oder Gespräche überhört werden. Außerdem sinkt bei dauerhafter Lärmbelastung die Aufmerksamkeit des Personals, wodurch die Unfallgefahr steigt oder es zu Fehlern bei der Maschinenbedienung kommt.
Vibrationen entstehen durch bewegliche Teile, Antriebe oder Arbeitsprozesse. Langfristige Belastungen durch Vibrationen führen zu gesundheitlichen Schäden wie Durchblutungsstörungen, Nervenschäden, Gelenkproblemen oder Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden.
Die MRL und MVO fordern deshalb
MRL, Anhang 1.5.8 Lärm
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission insbesondere an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist.
Der Schallemissionspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten für ähnliche Maschinen bewertet werden.
MRL, Anhang 1.5.9. Vibrationen
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Maschinenvibrationen insbesondere an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Verringerung von Vibrationen verfügbaren Mitteln möglich ist.
Der Vibrationspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten für ähnliche Maschinen bewertet werden.
Die MVO hat unter 1.5.8. Lärm und 1.5.9 fast identische Forderungen. Lediglich der Begriff „Maschinen“ wird durch „Maschinen bzw. dazugehörige Produkte“ ersetzt und die Formulierung ist etwas anders. Vom Sinn her unterscheiden sie sich aber nicht grundlegend.
Die MRL bzw. die MVO fordern, dass die Risiken durch Geräusche und Vibrationen nach Stand der Technik so weit wie möglich vermindert werden.
Die Schall- und Vibrationsemissionspegel müssen gemessen werden. Sie können aber auch durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten von ähnlichen Maschinen bewertet werden.
Unter 1.7.4.2 in der MRL sowie in der MVO wird verlangt, dass die Werte der Luftschallemission in der Betriebsanleitung und soweit möglich in der Montageanleitung anzugeben sind.
Und zwar wird gefordert, dass folgende Werte angegeben werden:
- A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz
- Lärmpegel, den die Maschine direkt am Arbeitsplatz verursacht.
- Wenn ≤ 70 dB(A): Einfach angeben, dass er 70 dB(A) oder weniger beträgt.
- Wenn > 70 dB(A): Den genauen Wert angeben (z. 73 dB(A)).
- Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissions-Schalldruckpegels
- Spitzenwert (kurzer, sehr lauter Geräuschimpuls).
- Muss angegeben werden, wenn er über 63 Pascal liegt (das entspricht 130 dB bezogen auf die Hörschwelle von 20 μPa).
- A-bewerteter Schallleistungspegel der Maschine
- Gesamte Schallenergie, die die Maschine in alle Richtungen abstrahlt.
- Muss angegeben werden, wenn der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz über 80 dB(A) liegt.
Zur Erklärung der einzelnen Begriffe:
- A-Bewertung: Filtert die Messung so, wie das menschliche Ohr Geräusche wahrnimmt (mittlere Frequenzen).
- C-Bewertung: Misst auch tiefe und hohe Frequenzen, wichtig für sehr laute Geräusche.
- Schalldruckpegel (dB): Er gibt die Lautstärke direkt am Gerät an und variiert mit der Entfernung zur Schallquelle.
- Schallleistungspegel (dB): Er gibt die gesamte Lautstärke, die von der Geräuschquelle erzeugt wird an und bleibt unabhängig von der Entfernung konstant (Wie viel Lärm die Maschine insgesamt erzeugt, unabhängig vom Ort.).
Die Anforderungen an die Messung und Messmethode nennt die MRL, bzw. die MVO. Die Betriebsbedingungen der Maschine, die Ergebnisse der Messung sowie die Messmethode müssen dann in der Betriebsanleitung oder ggf. in der Montageanleitung angegeben und beschrieben werden.
Weiterhin müssen in der Betriebsanleitung und, falls möglich, in der Montageanleitung Angaben über die von der Maschine ausgehenden Vibrationen gemacht werden.
Die MRL und die MVO unterscheiden dabei zwei Fälle, handgehaltene oder handgeführte Maschinen (2.2.1.1) und Maschinen im Allgemeinen (3.6.3.1).
Die MRL fordert für handgehaltene oder handgeführte Maschinen die Angabe des Schwingungsgesamtwerts, dem die oberen Körperglieder ausgesetzt sind, und nennt Grenzwerte.
Die MVO wiederum fordert Angaben zu den kontinuierlichen Vibrationen und zu Stoßvibrationen, die auf das Hand-Arm-System übertragen werden, ohne die explizite Nennung eines Werts.
Für Maschinen im Allgemeinen gelten die oben genannten Anforderungen fast identisch.
Bei der MRL für die oberen Gliedmaßen oder auf den gesamten Körper und für die MVO auf das Hand-Arm-System oder den gesamten Körper.
Weitere Anforderungen zu Messverfahren, Messunsicherheiten und Grenzwerten sind der MRL oder der MVO zu entnehmen.
Die Messung und Dokumentierung von Geräusch- und Vibrationsemissionen ist ein zentraler Bestandteil der MRL und der neuen MVO. Mit der neuen MVO wird die Pflicht zur detaillierten Angabe von Vibrationen und Geräuschen noch präziser.
Die Angaben dienen dem Gesundheitsschutz der Anwender. Hersteller müssen sicherstellen, dass Emissionen nach dem Stand der Technik minimiert werden und die Angaben in der Betriebsanleitung klar und nachvollziehbar sind.
Mit diesen Angaben zu Geräusch- und Vibrationsemissionen kann der Betreiber geeignete Schutzmaßnahmen zu den Restrisiken planen.
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