Hin und wieder erhalten wir Anfragen von Kunden, die sich auf Krane beziehen. Mit diesem Newsletter gehen wir auf die Einordnung von Kranen ein.

Es besteht häufig Unsicherheit, ob für den speziell verwendeten Kran innerhalb einer Maschine ein Prüfbuch benötigt wird, eine befähigte Person ihn prüft und ein Kranführer schriftlich beauftragt werden muss.

Es geht also um die Frage, „Wann ist der Kran ein Kran?“

Hierzu gibt es Dokumente, die auschlaggebend sind um einen Kran, seine Zuordnung und Einordnung, sowie seine Gefährdungen zu bestimmen.

Dies sind:

  1. Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG
  2. Norm EN 15011:2020 / Krane – Brücken- und Portalkrane
  3. DGUV Vorschrift 52 / Unfallverhütungsvorschrift Krane
  4. DGUV Vorschrift 53 / Unfallverhütungsvorschrift Krane
  5. BetrSichV / Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Anzumerken ist, dass die DGUV 52 und die DGUV 53 beide den Titel „Krane“ tragen und inhaltlich fast identisch sind.
Sie haben jedoch unterschiedliche Geltungsbereiche.

  • Die DGUV 52 gilt für alle Versicherte im gewerblichen Bereich der Berufsgenossenschaften.
  • Die DGUV 53 gilt für alle Versicherten der öffentlichen Hand, wie z. B. für Mitarbeitende der Feuerwehr, der Polizei oder den kommunalen Betrieben.

Da aber mehr Personen im gewerblichen Bereich versichert sind, verweisen wir hier nur auf die DGUV 52.

Die Maschinenrichtlinie gilt in ihrem Anwendungsbereich immer, sowie einschlägige Normen je nach Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung z. B. EN 15011:2020.

Zurück zur Ausgangsfrage.

Warum ist die Frage „ist mein Kran ein Kran?“ überhaupt relevant?

Wenn der Kran ein Kran ist, muss zur Maschinenrichtlinie und den einschlägigen Normen auch die DGUV 52 eingehalten werden. Zusätzlich gilt die BetrSichV und speziell der Anhang 3, Abschnitt 1.

Wenn der Kran aber kein Kran ist, sondern „nur“ eine Hebevorrichtung, werden die Maschinenrichtlinie und die einschlägigen Normen herangezogen und die DGUV 52, sowie der Anhang 3, Abschnitt 1 der BetrSichV gelten nicht.

Per Definition gilt laut DGUV 52 / Krane, § 2 Begriffsbestimmung:

(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.

Ferner werden unter diesem Paragrafen noch weitere Kranarten definiert

  • LKW-Ladekrane,
  • LKW-Anbaukrane,
  • Langholzladekrane,
  • Regalbedienkrane,

auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll.

Wichtig ist aber der Paragraf 1 der DGUV 52. Unter § 1 Geltungsbereich steht:

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
  2. Krane auf Seeschiffen,
  3. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.

Weitere Ausnahmen werden unter § 2 Begriffsbestimmung genannt:

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,
  2. Hebebühnen,
  3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
  4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
  5. Schienenhängebahnen,
  6. Geräte für die forstliche Seilbringung,
  7. Industrieroboter,
  8. Manipulatoren,
  9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,
  10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,
  11. Absetzkipper,
  12. Patientenhebeeinrichtungen.

Diese Anforderungen aus den Paragrafen 1 und 2 in Bezug auf die Anfrage des Kunden aufgelistet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Auflistung geht hervor, dass Krane, die innerhalb der Maschine betrieben werden, keine Krane nach DGUV 52 sind und somit ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie behandelt werden.

Im Allgemeinen kann abschließend festgestellt werden, dass man für seinen Kran, bzw. seine Hebevorrichtung den Geltungsbereich und den eindeutigen Begriff bestimmen muss, um die Anforderungen festzustellen.
Hierzu sind alle Definitionen der DGUV 52 unter § 1 und § 2 genau zu prüfen (auch die hier nicht beachteten).

Hat man einen Kran nach DGUV 52 wird eine befähigte Person zum Prüfen nach DGUV 52, III Prüfungen und BetrSichV, Anhang 3, Abschnitt 1 und ein Kranprüfbuch benötigt. Zum Instandhalten und Führen dürfen nur Personen bestellt werden, die den Anforderungen nach DGUV 52, § 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal entsprechen.

Ist jedoch der Kran ausschließlich für die Beschickung oder Entnahme von Werkstücken innerhalb einer Maschine zuständig und in diese Maschine auch integriert, handelt es sich nach DGUV 52 um eine Maschine mit Hebevorrichtung und sie gilt somit nicht.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die DGUV52, bzw. 53 sind im Internet frei abrufbar.

Bei der Interpretation und Erstellung rechtssicherer Ausführung Ihrer Dokumente unter Verwendung weiterer Normen sind wir Ihnen gerne behilflich.

Hierbei beraten wir Sie gerne und unterstützen Sie dann in gewohnter zuverlässiger Weise bei der Erstellung professioneller und rechtssicherer Dokumente.

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