Bei der Entwicklung von Maschinen muss der Maschinenhersteller die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einhalten. Hierbei fordert die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, dass dem Stand der Technik Rechnung getragen wird. Eine Definition für den Begriff „Stand der Technik“ liefert die Maschinenrichtlinie (MRL) an dieser Stelle jedoch nicht.  

Und auch jeder Arbeitgeber ist durch die Betriebssicherheitsverordnung dazu angehalten, bei der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die Beurteilung muss „unverzüglich“ aktualisiert werden, wenn die bisher getroffenen Schutzmaßnahmen durch eine Weiterentwicklung des Stands der Technik als nicht mehr ausreichend und wirksam gelten. 

Was ist also Stand der Technik? 

Die BetrSichV definiert den Stand der Technik als „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.“ 

Bei der Konstruktion einer sicheren Maschine wird der Stand der Technik eingehalten, wenn zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen solche technischen Lösungen angewandt werden, die zum betreffenden Zeitpunkt als wirksame Schutzmaßnahmen anerkannt sind und deren Umsetzung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. 

Diese anerkannten Schutzmaßnahmen können in Normen beschrieben sein. Aber hierbei ist zu beachten, dass sich der Stand der Technik fortlaufend weiterentwickelt. Wenn neue, wirksamere technische Mittel zur Verfügung stehen, kann deshalb eine technische Lösung, welche die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllte, zu einem späteren Zeitpunkt als unzureichend gelten. Die in Normen beschriebenen technischen Lösungen können dann ggf. nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Daher spiegelt eine Norm nicht automatisch den Stand der Technik wider. 

Allerdings kann man bei der Anwendung von harmonisierten Normen zumindest vermuten, dass bei ihrer Einhaltung die Sicherheitsziele der entsprechenden Richtlinie eingehalten werden. Die EU-Kommission bezeichnet harmonisierte Normen im Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als einen „guten Anhaltspunkt für den Stand der Technik“. 

Weitere Hinweise zum aktuellen Stand der Technik können aktuelle Veröffentlichungen von berufsgenossenschaftlichen Schriften und Regelwerke geben.  

Der „Stand der Technik“ rangiert übrigens auf Platz 2 der drei Begrifflichkeiten, die im Zusammenhang mit Maschinen- oder Arbeitssicherheit genannt werden: zwischen „Stand der Wissenschaft und Technik“ als das höchste Sicherheitsniveau und „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ auf Platz 3 dieser Rangliste. 
Welches der drei Sicherheitsniveaus bei der Herstellung oder Verwendung eines Produkts eingehalten werden muss, ist in den zutreffenden Gesetzen oder Verordnungen festgelegt: 


Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Sind Regeln, die sich in der betrieblichen Praxis über Jahre hinweg bewährt haben und bei Experten und Fachgremien anerkannt sind.
Die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik fand sich z. B. in einer früheren, nicht mehr gültigen Fassung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes wieder. Mittlerweile fordert das aktuelle Produktsicherheitsgesetz die Einhaltung des Stands der Technik. 

Stand der Technik
Geht über diese allgemeinen Regeln hinaus und umfasst das, was technisch in Sachen Schutz und Sicherheit möglich ist. „Möglich“ beschreibt dabei nicht nur das technisch Machbare, sondern bezieht auch die Aspekte der Wirtschaftlichkeit und realistisch möglichen Umsetzbarkeit ein. 
Neben dem Produktsicherheitsgesetz fordern auch – wie bereits erwähnt – die MRL und die BetrSichV den Stand der Technik. 

Stand von Wissenschaft und Technik
Umfasst als höchstes Sicherheitsniveau die bestmöglichen Sicherheitstechnologien, die wissenschaftlich abgesichert und technisch machbar sind. 
Der Stand der Wissenschaft und Technik findet dort Anwendung, wo ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit gefordert ist, wie im Atomrecht oder in der Gentechnik.