Wie geht man mit Maschinen ohne CE-Kennzeichnung um?

In unserem neuesten Newsletter möchten wir Sie darüber informieren, wie mit Maschinen umzugehen ist, für die in der Vergangenheit kein CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die deshalb keine CE-Kennzeichnung besitzen.

Da der Umgang mit Maschinen ohne CE-Kennzeichnung bis dato bundesweit sehr unterschiedlich gehandhabt wurde, hat sich der Länderausschuss für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik (LASI) im Zuge der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) speziell mit der folgenden Frage beschäftigt, ob eine bereits im Betrieb befindliche Maschine ohne CE-Kennzeichnung nachträglich einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen und mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden muss.

Hierzu wurde im LASI ein Projektteam gebildet und der Sachverhalt getrennt nach den Rechtsgrundlagen betrachtet. Das Projektteam hat die Ergebnisse in einem zusammenfassenden Projektbericht mit dem Namen „Maschinen ohne CE-Kennzeichnung“ veröffentlicht. Der Projektbericht kann auf der offiziellen Homepage des LASI eingesehen werden (https://lasi-info.com). Der Projektbericht stellt eine bundeseinheitliche und verbindliche Regelung dar und soll als eine Handlungsanleitung für Maschinen im Betrieb verstanden werden. Weiterhin wurde ein Prüfschema entwickelt, das den Behörden bei der Auswahl von Maßnahmen bei fehlender CE-Kennzeichnung unterstützt.

Alle Maschinen, die nach dem 01. Januar 1995 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden, müssen grundsätzlich einem EG-Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden und daher auch eine CE-Kennzeichnung besitzen. Es ist die Pflicht des Herstellers, die formale Konformität der Maschine durch Anbringung der CE-Kennzeichnung vor Inverkehrbringen herzustellen. Aus diversen Gründen (z. B. Ignoranz oder Unwissenheit des Herstellers) kann die CE-Kennzeichnung für Maschinen fehlen.

Generell gilt, dass ein EG-Konformitätsbewertungsverfahren im Nachhinein nicht vollzogen werden darf. Als Betreiber von Maschinen haben Sie nach dem LASI-Projektbericht keine Pflicht zur nachträglichen Konformitätsbewertung und zur Herstellung der formalen Konformität. Allerdings muss vor der Inbetriebnahme der Maschine die materielle Sicherheit der Maschine stattgefunden haben.

Ob Maschinen ohne CE-Kennzeichnung weiter betrieben werden können bzw. dürfen und welche Maßnahmen erforderlich sind, muss im Einzelfall betrachtet werden. Die Betrachtung erfolgt dabei aus zwei Blickwinkeln: Marktüberwachung und Arbeitsschutz.

Marktüberwachung

Die Maßnahmen beim Fehlen einer CE-Kennzeichnung aus Sicht der Marktüberwachung sind ausschließlich an Hersteller von Maschinen (Wirtschaftsakteure) gerichtet.

Beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber ein Hersteller im Sinne der Maschine werden, wenn Sie Maschinen für den Eigengebrauch herstellen oder eine Maschine wesentlich verändern. In diesem Fall gelten Sie dann als Wirtschaftsakteur im Sinne des § 27 Abs. 1 ProdSG in Verbindung mit Art.2 i) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Bei der Auswahl der Maßnahmen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dem mildesten Mittel gegenüber dem Wirtschaftsakteur. Eine pauschale Maßnahme gibt es hier nicht.

Mögliche Maßnahmen durch die Marktüberwachungsbehörden:

  • Rückruf
  • Rücknahme
  • Verbot des Inverkehrbringens
  • Informationen an die Kunden

Ist z. B. das Fehlen einer CE-Kennzeichnung auf einen formalen Mangel zurückzuführen, das Erfüllen der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anh. I Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird aber gewährleistet, so ist eine Rücknahme oder ein Rückruf unverhältnismäßig. Geht das Fehlen der CE-Kennzeichnung aber zusammen mit technischen Mängeln einher, die die Sicherheit der Maschine und von Personen negativ beeinflussen, kann wegen dieser Gefahr ein Rückruf gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 7 ProdSG verhältnismäßig sein.

Unabhängig von der gewählten Maßnahme und dem Blickwinkel gilt:
Hat sich der Hersteller durch Vermeidung des Konformitätsverfahrens Vorteile verschaffen wollen, so gilt dies als Rechtsverstoß und wird mit einer Geldbuße geahndet.

Arbeitsschutz

Mängel an der Maschine werden in der Praxis vor Ort bei Betriebsbesichtigungen der Arbeitsschutzbehörde identifiziert. Generell darf der Betreiber gemäß § 5 BetrSichV nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die sicher sind und den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen. Er darf sich dabei nicht auf formale Kennzeichen wie die CE-Kennzeichnung verlassen.

Eine CE-Kennzeichnung bestätigt das Erfüllen der im Binnenmarkt geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Das Fehlen einer CE-Kennzeichnung geht also grundsätzlich auch mit fehlendem Vertrauen in die Sicherheit einer Maschine einher.

Der Nachweis zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen muss auf Basis der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Weiterhin kann eine Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, z. B. auch in Anlehnung an die Risikobeurteilung bei Maschinen (DIN EN ISO 12100), erfolgen.

Mögliche Maßnahmen durch die Arbeitsschutzbehörden:

  • Verwendungsverbot
  • Nachweis der Konformität
  • Darlegung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien.

Auch hier gilt bei der Auswahl der Maßnahmen wieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sofern kein sicherheitstechnischer Mangel vorliegt, ist ein Verwendungsverbot nicht verhältnismäßig. Falls ein offensichtlicher Mangel vorliegt, der durch Nachbesserung nicht beseitigt werden kann, ist das Aussprechen eines Verwendungsverbots hingegen verhältnismäßig. Stellt die Arbeitsschutzbehörde eine Inbetriebnahme einer Maschine ohne CE-Kennzeichnung fest, so informiert sie die Marktüberwachungsbehörde samt festgestellter Mängel.

Sie haben Fragen oder eine konkrete Anfrage zur Überprüfung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Form einer Gefährdungs- oder Risikobeurteilung? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!