Von Zeit zu Zeit erreichen uns Kundenfragen bezüglich Risikobeurteilungen.

Darauf möchten wir gerne eingehen.

Ein Kunde arbeitet mit einer vorgefertigten Punkteliste für seine eigenen Risikobeurteilungen. Dazu hat er folgende Frage:

“Darf eine Risikobeurteilung auch Punkte enthalten, die nicht auf die Maschine zutreffen und somit unbeantwortet bleiben?”
Zum Beispiel:
a) Gefahr von platzenden Hydraulikschläuchen
b) Gefahr von platzenden Pneumatikschläuchen
In diesem Fall hat nicht jede Maschine beide Arten von Schläuchen.

Hierauf wenden wir folgende Passagen aus der Maschinenrichtlinie und der Norm DIN EN ISO 12100 an.
In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG steht unter Erwägungsgrund (23):
„…Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sollte ferner dafür sorgen, dass für die Maschine, die er in Verkehr bringen will, eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. Dazu sollte er ermitteln, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für seine Maschine gelten, und die entsprechenden Maßnahmen treffen….“
In Artikel 5, 1d) steht weiterhin:
„…Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine …die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;…“
In der Norm DIN EN ISO 12100 wird im Abschnitt 5.4 dann die Identifizierung der Gefährdungen ausführlicher beschrieben.

Anhand dieser Passagen lässt sich sagen, dass für jede Maschine eine individuelle Risikobeurteilung erstellt werden muss. Es darf also keine Punkte geben, die unbeantwortet bleiben. Unbeantwortete Punkte würden somit nur verdeutlichen, dass ein Formular ausgefüllt wurde und der Ersteller sich keine Gedanken zu der Funktionsweise gemacht hat.
Für das vorliegende Fallbeispiel wäre es noch möglich, von vornherein von einer Baureihe zu sprechen, für die eine komplette Konformitätserklärung und somit auch eine Risikobeurteilung erstellt wird.
Bezogen auf das oben genannte Beispiel könnte in der Einleitung der Risikobeurteilung die Maschine mit, „je nach Bauart mit Pneumatik oder Hydraulik ausgestattet“, beschrieben werden. Folgender Satz: „es gibt die Gefahr von platzenden Hydraulikschläuchen, optional bei Pneumatikausstattung, die Gefahr von platzenden Pneumatikschläuchen“ würde dann in der Bewertung stehen.

 

Eine weitere Frage bezieht sich auf die Risikobeurteilung für eine auswechselbare Ausrüstung.

“Muss eine bestimmte Gefährdung für eine auswechselbare Ausrüstung betrachtet werden, wenn die Gefahr bereits durch eine Maßnahme aus der Risikobeurteilung der Anbaumaschine minimiert wurde?”
Zum Beispiel: Eine Maschine hat einen definierten Sicherheitsbereich, in dem sich keine Personen aufhalten dürfen. Ist dann automatisch die auswechselbare Ausrüstung z. B. gegen Quetschen sicher, da sich dort keine Personen aufhalten dürfen? Muss diese Gefahr dann nicht mehr betrachtet werden?

Auch hier gibt uns die Norm DIN EN ISO 12100 unter den Abschnitten 5.3.2 Verwendungsgrenzen und 5.4 Identifizierung der Gefährdung, Antworten.

Für jede auswechselbare Ausrüstung muss, unabhängig von der Maschine, eine Risikobeurteilung erstellt werden. Es müssen gültige Grenzen definiert werden, in der die auswechselbare Ausrüstung eingesetzt wird und die Gefahren ermittelt werden, die innerhalb dieser Grenzen von der auswechselbaren Ausrüstung ausgehen.
Daraus wird ersichtlich, dass eine Gefährdungsreduzierung durch eine Maschine keine Auswirkung auf die auswechselbare Ausrüstung bei der Betrachtung in der Risikobeurteilung hat.
Die auswechselbare Ausrüstung muss auf die Gefährdungen hin untersucht werden, die von ihr selbst ausgehen.
Von der auswechselbaren Ausrüstung aus dem Fallbeispiel kann also durchaus Quetschgefahr ausgehen, wenn sie isoliert betrachtet wird. Natürlich kann dann der Gefährdungsbereich identisch mit dem Gefährdungsbereich der Maschine sein. Es kann aber auch sein, dass der Sicherheitsbereich aufgrund der auswechselbaren Ausrüstung angepasst werden muss.

zu Teil 2