Bereits mit unserem März-Newsletter erschien eine Gegenüberstellung der aktuell gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EU und der künftigen EU-Maschinenverordnung
(EU-MVO). Die EU-MVO wird voraussichtlich im Juli oder August 2023 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und ist dann stichtaggenau 42 Monate später, also ab Frühjahr 2027 anzuwenden.

In diesem Newsletter wird die künftige Definition einer „wesentlichen Veränderung“ an einer Maschine oder einem dazu gehörenden Produkt gemäß der EU-MVO beschrieben.

In der „Legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments“ vom 18. April 2023 wird eine wesentliche Veränderung in Artikel 3 Begriffsbestimmungen (16) wie folgt definiert:

„Wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird,

  • die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder
  • zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen.

Für die praktische Anwendung bedeutet dies: Solange die Sicherheitssteuerung (Sicherheits-SPS / Sicherheits-Schützsteuerung) nicht verändert werden muss, können zusätzliche Geländer, Türen, Zäune, Sicherheitsschalter oder Lichtgitter installiert werden – ohne dass die Veränderung als „wesentliche Veränderung“ deklariert werden muss. Muss aber die Sicherheits-SPS/ Sicherheits-Schützsteuerung angepasst werden, oder müssen z. B. Verstärkungsprofile o. ä. zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit eingebaut werden, gilt dies als „wesentliche Veränderung“.

Im Erwägungsgrund (26) der EU-MVO werden zwecks Vermeidung unnötiger und unverhältnismäßiger Belastungen einige entschärfenden Einschränkungen genannt:

  • Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigen, müssen nicht als wesentliche Veränderung betrachtet werden.
  • Bei einer wesentlichen Veränderung an einer Maschine oder an zugehörigen Produkten innerhalb einer Gesamtheit von Maschinen (verkettete Anlage) müssen die für die anderen Maschinen / dazugehörige Produkte vorhandene Prüfungen / Dokumentationen nicht wiederholt bzw. erneuert werden, sofern die wesentliche Veränderung keine Auswirkung auf diese Maschinen / dazugehörige Produkte hat.

Im Artikel 18 der EU-MVO — Sonstige Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers gelten — wird dazu erläutert:
Eine natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten des Herstellers.
Wenn in der Risikobeurteilung für eine Gesamtheit festgestellt wurde, dass sich die wesentliche Veränderung nur auf die Sicherheit einer einzelnen Maschine / eines dazugehöriges Produkts auswirkt, gelten die Herstellerpflichten auch nur für die betroffene Maschine bzw. für das betroffene dazugehörige Produkt.

Die Person, die die wesentliche Veränderung durchführt, muss neben der Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 10 EU-MVO auf ihre alleinige Verantwortung erklären, dass die betroffene Maschine / das dazugehörige Produkt den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 der EU-MVO anwenden.

Ein nichtprofessioneller Nutzer, der eine wesentliche Veränderung an seiner Maschine / dem dazugehörigen Produkt für den Eigengebrauch vornimmt, gilt nicht als Hersteller und unterliegt nicht den Pflichten des Herstellers.

Neben dem Begriff „Wesentliche Veränderung“ wird in der EU-MVO in Artikel 17 – Herstellerpflichten für Einführer und Händler – der Begriff “Veränderung“ verwendet.
Demnach gelten Einführer oder Händler als Hersteller, wenn sie ein unter die EU-MVO fallendes Produkt unter eigenem Namen / eigener Marke in Verkehr bringen oder an einem bereits in Verkehr gebrachten Produkt Veränderungen vornehmen, die sich auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann.

Weitere Infos und Erläuterungen zur EU-MVO folgen.

 

Sollten Ihrerseits Fragen aufkommen, stehen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 02955-74722-15 zur Verfügung!