Am 29.06.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 als zukünftiger Nachfolger der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neue Verordnung gilt zwar „erst“ ab dem 20. Januar 2027, aber natürlich ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Inhalten sinnvoll. Es wird einige Zeit benötigen, die neuen Inhalte umzusetzen, und bei größeren komplexen Anlagen muss letztendlich das Datum des Inverkehrbringens berücksichtigt werden, welches entweder die Anwendung der Maschinenrichtline oder die Anwendung der Maschinenverordnung vorschreibt.

Neben grundsätzlichen Änderungen wie die Wandlung von einer Richtlinie zu einer Verordnung und die Neusortierung der Anhänge wurden weitere Maschinengattungen in die Verordnung aufgenommen: autonome und/oder selbstlernende Maschinen. Das spiegelt sich zunächst im Erwägungsgrund 12 wider, wo auf die in der Maschinenrichtlinie vorhandenen Lücken bezüglich künstlicher Intelligenz, dem Internet der Dinge bzw. der Robotik und deren Auswirkungen auf die Produktsicherheit und -haftung hingewiesen wird. Diese Sicherheitsrisiken, die sich durch die neuen digitalen Technologien ergeben, soll die neue Maschinenverordnung abdecken.

Das autonome und selbstlernende Verhalten von Maschinen bzw. die auf diesen Maschinen installierte Software muss natürlich auch in der Risikobeurteilung berücksichtigt und bewertet werden: „Bei der Risikobeurteilung sollten ferner künftige Aktualisierungen oder Entwicklungen einer in der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt installierten Software berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des dazugehörigen Produkts vorgesehen sind. Die bei der Risikobeurteilung ermittelten Risiken sollten diejenigen Risiken einschließen, die während des Lebenszyklus des Produkts aufgrund einer geplanten Entwicklung seines Verhaltens im Hinblick auf einen Betrieb mit unterschiedlichen Autonomiegraden auftreten können.“ (Erwägungsgrund 33 der Verordnung).

Dieses durch digitale Technologien und installierte Software verursachte höhere Risikopotential führt auch zu einer Einstufung solcher Maschinengattungen in die Liste von besonders gefährlichen Maschinen. Diese Maschinen, die in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bisher im Anhang IV aufgelistet wurden, werden in der neuen Maschinenverordnung im Anhang I aufgeführt. Hierbei hat sich nicht nur die Nummer des Anhangs verändert, auch werden die gefährlichen Maschinen und dazugehörige Produkte in die Teile A und B eingeordnet. Produkte im Teil A unterliegen Baumuster- bzw. Einzelprüfungen durch notifizierte Stellen. Bei Produkten, die im Teil B aufgelistet sind, kann der Hersteller alternativ ein Konformitätsbewertungsverfahren mit interner Fertigungskontrolle in Eigenverantwortung anwenden.

In dem neu geschaffenen Anhang I, Teil A, wurden folgende Produkte neu aufgenommen:

„Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten“ (Anhang I, Teil A, Nr. 5)

„Maschinen, die über eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens verfügen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, nur in Bezug auf diese Systeme“ (Anhang I, Teil A, Nr. 6)

Darüber hinaus gibt es natürlich noch weitere Aspekte in der neuen Maschinenverordnung, die wir in den nächsten Monaten in dem einen oder anderen Newsletter vorstellen werden.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung! Tel. 02955 74722-15.