Was haben Bagger mit der Maschinenrichtlinie zu tun?
Einfach gesagt: Die Grundfunktion des Baggers ist es, mit einer Schaufel zu baggern (dies ist somit die bestimmungsgemäße Verwendung der „Erdbaumaschine“).

Unterschiedlichste Anbaugeräten hingegen erweitern die Funktion und den Einsatzbereich eines Baggers erheblich.
Beispiele:
Hydraulikhämmer, Erdbohrgeräte, Scheren, Kegelspalter, Schlagrammen, Betonfräsen usw.

Arbeiten mit diesen Geräten waren zuvor mit dem ursprünglich in Verkehr gebrachten Bagger nicht möglich. Der Einsatzbereich des Baggers wird durch derartige Anbaugeräte erweitert.

Dazu die Maschinenrichtlinie – Artikel 2 (Auszug):
b) „auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;

Der Begriff wird im Artikel 2 b) näher definiert, demnach ist eine auswechselbare Ausrüstung:
Eine Vorrichtung, die nach der Inbetriebnahme einer Maschine oder Zugmaschine vom Bediener selbst an der Maschine oder Zugmaschine angebracht werden kann, um die Funktion zu ändern oder zu erweitern, und die kein Werkzeug ist.

Die hier beschriebene Definition trifft auf die zuvor genannten Anbaugeräte zu. Demnach fallen derartige auswechselbare Ausrüstungen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Wichtig: die Baggerschaufel selbst stellt im Sinne der Richtlinie keine auswechselbare Ausrüstung dar, da sich die Grundfunktion des Baggers nicht ändert und auch nicht erweitert wird. Auswechselbare Ausrüstungen sind auch nicht mit Ersatzteilen zu verwechseln, die die Funktion der in Verkehr gebrachten Maschine nicht erweitern.

Das gesamte Thema lässt sich ebenso auf Anbaugeräte für Traktoren anwenden.

Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer auswechselbaren Ausrüstung ist mit denen von Maschinen/Anlagen gleichzusetzen. Diese wären u. a. das Erstellen der Betriebsanleitung, das Bereithalten einer Risikobeurteilung, das Anfertigen einer EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung des Produktes.

Das Anbringen einer auswechselbaren Ausrüstung an einer Basismaschine erfordert keine übergeordnete CE-Kennzeichnung und keine EG-Konformitätserklärung (per Definition bildet diese Einheit keine „Gesamtheit von Maschinen“).

Hierbei ist zu beachten, dass die Betriebsanleitung für eine auswechselbare Ausrüstung alle notwendigen Informationen enthält, die erforderlich sind, um die Ausrüstung sicher an die Grundmaschine anzubringen, wie z. B. die vorgesehenen Typen von Grundmaschinen und die Montageschnittstelle.

Sind Sie Importeur bzw. Hersteller oder Verwender von Anbaugeräten und haben Fragen zur CE-Kennzeichnung? Sprechen Sie uns an. Wir verfügen über umfassende und langjährige Erfahrung in der Beratung zur CE-Kennzeichnung.