Häufig erreichen uns Fragen bezüglich der Thematik „Worauf muss ein Anlagen-/Maschinenhersteller achten, wenn der Endkunde (Betreiber) einer Anlage bestimmte Maschinen und Anlagenteile eigenständig beschafft? Inwiefern können diese Maschinen und Anlagenteile in die Gesamtanlage integriert werden? Wer trägt die Verantwortung bei dieser Aufgabenteilung und worauf muss bezüglich der Konformitätsbewertung geachtet werden?“
Neben der Bereitstellung von Komponenten bzw. Anlagenteilen ist es üblich, dass der Endkunde (im Nachfolgenden als Betreiber bezeichnet) den Einbau von Komponenten in Eigenregie durchführen will.
Bei dieser Konstellation ist der Betreiber gleichzeitig auch Zulieferer von Maschinen und Anlagenteilen. Hier stellt sich die Frage, wer die Verantwortung für den Einbau und die CE-Kennzeichnung übernimmt.
Folgende Konstellationen sind u. a. möglich:
• neue Maschinen / unvollständige Maschinen werden vom Betreiber beigestellt
• gebrauchte Maschinen / unvollständige Maschinen werden vom Betreiber beigestellt
• die Steuerung / der Schaltschrank wird vom Betreiber beigestellt bzw. wird vom Betreiber selbst eingekauft
In solchen Konstellationen empfehlen wir vertraglich zu vereinbaren „Wer ist der Hersteller der Maschine und wer ist somit für die CE-Kennzeichnung verantwortlich?“
Es muss im Vorfeld klar geregelt sein, wer die Verantwortung trägt. Das kann der Betreiber, der Maschinenhersteller oder ggf. ein Generalunternehmer sein.
Maschinenhersteller ist für die CE-Kennzeichnung verantwortlich
In diesem Beispiel ist der Maschinenhersteller für die CE-Kennzeichnung verantwortlich und der Betreiber stellt mehrere Komponenten bzw. Maschinen zur Verfügung.
In diesem Fall empfehlen wir dem Maschinenhersteller, den Betreiber als Lieferanten einer Komponente anzusehen.
Der Lieferant hat zum Lieferumfang folgende Dokumente beizulegen:
• Technische Dokumentation
• Risikobeurteilung
• Betriebsanleitung
• Performance-Level-Berechnung
• Konformitäts- / Einbauerklärung
• etc.
Die Erfahrung zeigt, dass u. a. die folgenden Punkte, Anforderungen bzw. Schnittstellen im Vertrag festgelegt und geregelt sein sollten:
Eine klar abgegrenzte Definition des Lieferumfangs des Endkunden
– neu oder gebrauchte Maschine bzw. unvollständige Maschine
– Sicherheitsbauteil (z. B. die Steuerung der Anlage)
– neu oder gebrauchte Komponente
– etc.
Qualität des Lieferumfangs
– Lieferfristen und die damit verbundenen Strafen (Pönale)?
– welche Normen und Richtlinien werden eingehalten?
– welche „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen, nach Anhang I, MRL 2006/42/EG“, werden eingehalten?
– welche Qualität wird eingehalten?
– Gewährleistungsansprüche?
Allgemeine Anforderungen an den Lieferanten (hier den Endkunden / Betreiber) wie
– Weisungsbefugnisse
– Festlegung der Verantwortlichkeiten bezüglich der CE-Kennzeichnung
– etc.
Betreiber ist Hersteller und für die CE-Kennzeichnung verantwortlich
Sollte jedoch der Betreiber als Hersteller auftreten, um z. B. Verfahren in der Produktion geheim zu halten, dann ist der Betreiber für die CE-Kennzeichnung verantwortlich.
In diesem Fall liefert der Maschinenhersteller eine Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine und der Betreiber vervollständigt die unvollständige Maschine.
Somit wird der Betreiber zum Maschinenhersteller einer Maschine für den Eigengebrauch und stellt die EG-Konformitätserklärung in Eigenverantwortung aus.
Als Grundlage für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung gilt, dass der Betreiber = Endkunde = Maschinenhersteller einer Maschine für den Eigengebrauch mindestens die folgende Dokumentation vorlegen kann:
• Risikobeurteilung für die Gesamtmaschine
• Performance-Level-Berechnung für die Gesamtmaschine
• Betriebsanleitung für die Gesamtmaschine
• Technische Unterlagen für die einzelnen Maschinen bzw. Komponenten
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