Hersteller von Produkten, die gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als Maschine eingestuft werden, müssen beim Inverkehrbringen dieser Maschinen eine EG-Konformitätserklärung mitliefern.
Bei unseren Kunden macht sich dabei manchmal die Unsicherheit breit, wer diese Erklärung unterschreiben soll bzw. darf und inwieweit der Unterzeichner bei einem Produktfehler dafür haftet.
Grundsätzlich ist aber die Unterschrift auf der EG-Konformitätserklärung kein Haftungsgrund, da die Unterschrift selbst keinen Produktfehler darstellt und der Unterzeichnende zunächst die Unterschrift im Namen des Herstellers leistet. Dies stellt die Maschinenrichtlinie (MRL) klar, indem sie im Anhang II den Unterzeichner als „Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers […] bevollmächtigt ist“, bezeichnet.
Auch der Beschluss Nr. 768/2008/EG betont: „Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts“ (Art. R10, Nr. 3).
Die Unterschrift allein stellt also zunächst keine unfallverursachende Pflichtverletzung dar, da der Unterzeichnende nicht persönlich, sondern im Namen des Herstellers die Produktkonformität bescheinigt. Somit ist der Unterzeichner auch nicht automatisch persönlich haftbar. Bei einem Produktfehler, der einen Unfall verursacht, ist die Person bzw. sind diejenigen Personen haftbar, die in einem Unternehmen für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (bei Maschinen die Einhaltung des Anhangs I der Maschinenrichtlinie) verantwortlich sind. Dies kann natürlich auch die unterzeichnende Person sein, aber im Fall eines Geschäftsführers oder Kaufmanns als Unterzeichner der EG-Konformitätserklärung ist davon auszugehen, dass bei einer Maschine die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen nach Anhang I an die Konstruktions-/Entwicklungsabteilung delegiert wurde.
Um nach einem Unfall mit einer Maschine einen Mitarbeiter des Herstellers für eine unfallauslösende Pflichtverletzung haftbar zu machen, muss diesem Mitarbeiter ein konkreter Fehler im Produktentstehungsprozess nachgewiesen werden, und dieser Fehler muss erkennbar und vermeidbar – also fahrlässig – sein.
Um dieses Haftungsrisiko von seinen Mitarbeitern – und natürlich auch von sich selbst als Konstruktions- oder Entwicklungsleiter (!) – abzuwenden, ist es wichtig, die Produktkonformität und die Einhaltung aller Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen durch das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren zu belegen:
- Erstellen und Bereithalten der technischen Unterlagen, insbesondere
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- Detailzeichnungen, ggf. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
- Risikobeurteilung,
- Verweise auf angewandte Normen und andere technische Spezifikationen,
- Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen,
- Betriebsanleitung und
- weitere Unterlagen gemäß Anhang VII MRL
- Detailzeichnungen, ggf. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden
- Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aller relevanten Richtlinien
- Bei Anhang-IV-Maschinen: EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle, umfassende Qualitätssicherung
Durch die Unterschrift auf einer EG-Konformitätserklärung allein ergibt sich für den Unterzeichner also nicht sofort ein Haftungsrisiko; entscheidend sind wissentliche oder fahrlässige Unterlassungen bei der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen im Produktentstehungsprozess. Ein korrekter und lückenloser Nachweis des durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß der Anhänge II bis X Maschinenrichtlinie ist im Schadensfall sehr hilfreich, den Vorwurf der Fahrlässigkeit und wissentlichen Unterlassung vom Maschinenhersteller und seinen Mitarbeitern abzuwenden.